§ 20 WTBG 2017 Verfall von Teilprüfungen

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.02.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Bereits bestandene Teilprüfungen im Rahmen der Fachprüfung für Steuerberater und für Wirtschaftsprüfer verfallen sieben Jahre nach der Zulassung zum Prüfungsverfahren, sofern der Prüfungskandidat bis zu diesem Zeitpunkt keinen mündlichen Prüfungsteil der Fachprüfung erfolgreich absolviert hat.
  2. (2)Absatz 2,Auf Antrag des Prüfungskandidaten hat der zuständige Vorsitzende der Fachprüfung oder haben die Vorsitzenden der Fachprüfung gemeinsam eine Unterbrechung des Prüfungsverfahrens für die Dauer folgender Unterbrechungsgründe zu genehmigen:
    1. 1.Ziffer einsLeistung eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes oder
    2. 2.Ziffer 2Erkrankung oder
    3. 3.Ziffer 3Schwangerschaft oder
    4. 4.Ziffer 4Kinderbetreuungspflichten oder andere gleichartige Betreuungspflichten oder
    5. 5.Ziffer 5Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres oder
    6. 6.Ziffer 6vorübergehende Beeinträchtigung im Zusammenhang mit einer Behinderung oder
    7. 7.Ziffer 7Praxiszeiten im Sinne § 8 Abs. 2 Z 1 und 2, die im Ausland erworben werden, bis zum Höchstausmaß von einem Jahr.Praxiszeiten im Sinne Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins und 2, die im Ausland erworben werden, bis zum Höchstausmaß von einem Jahr.
  3. (3)Absatz 3,Das Prüfungsverfahren darf insgesamt für maximal drei Jahre unterbrochen werden. Im Zeitraum der Unterbrechung des Prüfungsverfahrens können keine Prüfungen absolviert werden. Während der Unterbrechung des Prüfungsverfahrens wird die Frist gemäß Abs. 1 gehemmt. Die Hemmung der Frist beginnt frühestens ab Antragstellung des Prüfungskandidaten und endet mitDas Prüfungsverfahren darf insgesamt für maximal drei Jahre unterbrochen werden. Im Zeitraum der Unterbrechung des Prüfungsverfahrens können keine Prüfungen absolviert werden. Während der Unterbrechung des Prüfungsverfahrens wird die Frist gemäß Absatz eins, gehemmt. Die Hemmung der Frist beginnt frühestens ab Antragstellung des Prüfungskandidaten und endet mit
    1. 1.Ziffer einsder Erklärung des Prüfungskandidaten, das Prüfungsverfahren wiederaufzunehmen oder
    2. 2.Ziffer 2dem Wegfall des Unterbrechungsgrundes oder
    3. 3.Ziffer 3insgesamt spätestens nach drei Jahren.
  4. (24)Absatz 24,Mit dem Verfall gemäß Abs. 1 gelten sowohl die erteilte Zulassung zur Fachprüfung als auch die Prüfungsgebühren fürals verfallen.Mit dem Verfall gemäß Absatz eins, gelten sowohl die erteilte Zulassung zur Fachprüfung als auch die Prüfungsgebühren fürals verfallen.

Stand vor dem 18.02.2026

In Kraft vom 16.09.2017 bis 18.02.2026
  1. (1)Absatz eins,Bereits bestandene Teilprüfungen im Rahmen der Fachprüfung für Steuerberater und für Wirtschaftsprüfer verfallen sieben Jahre nach der Zulassung zum Prüfungsverfahren, sofern der Prüfungskandidat bis zu diesem Zeitpunkt keinen mündlichen Prüfungsteil der Fachprüfung erfolgreich absolviert hat.
  2. (2)Absatz 2,Auf Antrag des Prüfungskandidaten hat der zuständige Vorsitzende der Fachprüfung oder haben die Vorsitzenden der Fachprüfung gemeinsam eine Unterbrechung des Prüfungsverfahrens für die Dauer folgender Unterbrechungsgründe zu genehmigen:
    1. 1.Ziffer einsLeistung eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes oder
    2. 2.Ziffer 2Erkrankung oder
    3. 3.Ziffer 3Schwangerschaft oder
    4. 4.Ziffer 4Kinderbetreuungspflichten oder andere gleichartige Betreuungspflichten oder
    5. 5.Ziffer 5Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres oder
    6. 6.Ziffer 6vorübergehende Beeinträchtigung im Zusammenhang mit einer Behinderung oder
    7. 7.Ziffer 7Praxiszeiten im Sinne § 8 Abs. 2 Z 1 und 2, die im Ausland erworben werden, bis zum Höchstausmaß von einem Jahr.Praxiszeiten im Sinne Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins und 2, die im Ausland erworben werden, bis zum Höchstausmaß von einem Jahr.
  3. (3)Absatz 3,Das Prüfungsverfahren darf insgesamt für maximal drei Jahre unterbrochen werden. Im Zeitraum der Unterbrechung des Prüfungsverfahrens können keine Prüfungen absolviert werden. Während der Unterbrechung des Prüfungsverfahrens wird die Frist gemäß Abs. 1 gehemmt. Die Hemmung der Frist beginnt frühestens ab Antragstellung des Prüfungskandidaten und endet mitDas Prüfungsverfahren darf insgesamt für maximal drei Jahre unterbrochen werden. Im Zeitraum der Unterbrechung des Prüfungsverfahrens können keine Prüfungen absolviert werden. Während der Unterbrechung des Prüfungsverfahrens wird die Frist gemäß Absatz eins, gehemmt. Die Hemmung der Frist beginnt frühestens ab Antragstellung des Prüfungskandidaten und endet mit
    1. 1.Ziffer einsder Erklärung des Prüfungskandidaten, das Prüfungsverfahren wiederaufzunehmen oder
    2. 2.Ziffer 2dem Wegfall des Unterbrechungsgrundes oder
    3. 3.Ziffer 3insgesamt spätestens nach drei Jahren.
  4. (24)Absatz 24,Mit dem Verfall gemäß Abs. 1 gelten sowohl die erteilte Zulassung zur Fachprüfung als auch die Prüfungsgebühren fürals verfallen.Mit dem Verfall gemäß Absatz eins, gelten sowohl die erteilte Zulassung zur Fachprüfung als auch die Prüfungsgebühren fürals verfallen.

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