§ 56 SVSG

Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2024 bis 31.12.9999

Die §§ 31 Abs. 6, 37 Abs. 2 und 4 sowie 49 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2024 treten rückwirkend mit 3. Jänner 2020 in Kraft. Die Paragraphen 31, Absatz 6, 37, Absatz 2 und 4 sowie 49 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2024, treten rückwirkend mit 3. Jänner 2020 in Kraft.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2024 bis 31.12.9999

Die §§ 31 Abs. 6, 37 Abs. 2 und 4 sowie 49 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2024 treten rückwirkend mit 3. Jänner 2020 in Kraft. Die Paragraphen 31, Absatz 6, 37, Absatz 2 und 4 sowie 49 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2024, treten rückwirkend mit 3. Jänner 2020 in Kraft.

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