§ 24 LVR 2014 Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht

Luftverkehrsregeln 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.05.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht sind gemäß SERA.5005 lit. c zulässig.Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht sind gemäß SERA.5005 Litera c, zulässig.
  2. (2)Absatz 2,Die Mindestflughöhe für Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht außerhalb kontrollierten Luftraumes beträgt 600 m (2000 ft) über dem höchsten Hindernis im Umkreis von 300 m. Die Mindestflughöhe für Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht in kontrollierten Lufträumen beträgt 300 m (1000 ft) über dem höchsten Hindernis im Umkreis von 150 m.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Z 19, BGBl. II Nr. 174/2020)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Ziffer 19,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2020,)

Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht sind gemäß SERA.5005 lit. c zulässig. Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht sind gemäß SERA.5005 Litera c, zulässig.

Stand vor dem 14.05.2025

In Kraft vom 21.05.2020 bis 14.05.2025
  1. (1)Absatz eins,Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht sind gemäß SERA.5005 lit. c zulässig.Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht sind gemäß SERA.5005 Litera c, zulässig.
  2. (2)Absatz 2,Die Mindestflughöhe für Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht außerhalb kontrollierten Luftraumes beträgt 600 m (2000 ft) über dem höchsten Hindernis im Umkreis von 300 m. Die Mindestflughöhe für Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht in kontrollierten Lufträumen beträgt 300 m (1000 ft) über dem höchsten Hindernis im Umkreis von 150 m.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Z 19, BGBl. II Nr. 174/2020)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Ziffer 19,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2020,)

Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht sind gemäß SERA.5005 lit. c zulässig. Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht sind gemäß SERA.5005 Litera c, zulässig.

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