§ 67 MPG 2021

Medizinproduktegesetz 2021

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann durch Verordnung für Medizinprodukte, die zur An- oder Verwendung durch Verbraucher vorgesehen sind und die

  1. 1.Ziffer einsdie Gesundheit des Menschen auch bei bestimmungsgemäßer Verwendung unmittelbar oder mittelbar gefährden können, wenn sie ohne ärztliche oder zahnärztliche Überwachung angewendet werden, oder deren Anwendung eine ärztliche oder zahnärztliche Behandlung, Diagnose oder Beratung voraussetzt, oder
  2. 2.Ziffer 2die häufig in erheblichem Umfang nicht bestimmungsgemäß verwendet werden, wenn dadurch die Gesundheit von Menschen unmittelbar oder mittelbar gefährdet wird,
bestimmen, dass sie nur über ärztliche oder zahnärztliche Verschreibung abgegeben werden dürfen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann durch Verordnung für Medizinprodukte, die zur An- oder Verwendung durch Verbraucher vorgesehen sind und die

  1. 1.Ziffer einsdie Gesundheit des Menschen auch bei bestimmungsgemäßer Verwendung unmittelbar oder mittelbar gefährden können, wenn sie ohne ärztliche oder zahnärztliche Überwachung angewendet werden, oder deren Anwendung eine ärztliche oder zahnärztliche Behandlung, Diagnose oder Beratung voraussetzt, oder
  2. 2.Ziffer 2die häufig in erheblichem Umfang nicht bestimmungsgemäß verwendet werden, wenn dadurch die Gesundheit von Menschen unmittelbar oder mittelbar gefährdet wird,
bestimmen, dass sie nur über ärztliche oder zahnärztliche Verschreibung abgegeben werden dürfen.

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