§ 39 BSFG 2017 Transparenz

Bundes-Sportförderungsgesetz 2017

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2025 bis 31.12.9999
Veröffentlichung von Förderdaten
  1. (1)Absatz eins,Zur Erhöhung der Transparenz im Bereich der Bundes-Sportförderung und Information der Bevölkerung hat die Bundesministerin/der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport oder die Bundes-Sport GmbH jeweils als Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO im Rahmen der Zuständigkeit zur Gewährung von Bundes-Sportförderungen folgende Daten, insbesondere die erforderlichen personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten, der Öffentlichkeit über das Internet zugänglich zu machen:Zur Erhöhung der Transparenz im Bereich der Bundes-Sportförderung und Information der Bevölkerung hat die Bundesministerin/der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport oder die Bundes-Sport GmbH jeweils als Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO im Rahmen der Zuständigkeit zur Gewährung von Bundes-Sportförderungen folgende Daten, insbesondere die erforderlichen personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten, der Öffentlichkeit über das Internet zugänglich zu machen:
    1. 1.Ziffer einsBezeichnung der Fördernehmerin/des Fördernehmers;
    2. 2.Ziffer 2Höhe der Förderung;
    3. 3.Ziffer 3die Förderbereiche;
    4. 4.Ziffer 4Kalenderjahr der Förderung;
    5. 5.Ziffer 5die Aufwendungen der Fördernehmerin/des Fördernehmers für das Service und die Dienstleistungen für die Mitgliedsvereine (§ 9 Abs. 2 Z 15, § 10 Abs. 2 Z 3, § 12 Abs. 2);die Aufwendungen der Fördernehmerin/des Fördernehmers für das Service und die Dienstleistungen für die Mitgliedsvereine (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 15,, Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 12, Absatz 2,);
    6. 6.Ziffer 6die Aufwendungen der Fördernehmerin/des Fördernehmers für die Bundes-Vereinszuschüsse (§ 9 Abs. 2 Z 16, § 10 Abs. 2 Z 4, § 12 Abs. 2).;die Aufwendungen der Fördernehmerin/des Fördernehmers für die Bundes-Vereinszuschüsse (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 16,, Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 4,, Paragraph 12, Absatz 2,).;
  2. (2)Absatz 2,Die Daten gemäß Abs. 1 müssen sieben Jahre der Öffentlichkeit zugänglich sein.Die Daten gemäß Absatz eins, müssen sieben Jahre der Öffentlichkeit zugänglich sein.
  3. (1)Absatz eins,Für den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes sind seitens der/des für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesministerin/Bundesministers insbesondere folgende Informationen ihres/seines Wirkungsbereiches zu veröffentlichen:
    1. a)Litera aSportbericht gemäß § 40;Sportbericht gemäß Paragraph 40,;
    2. b)Litera bSonderrichtlinien;
    3. c)Litera cFörderprogramme;
    4. d)Litera dstrategische Schwerpunkte.
  4. (2)Absatz 2,Für den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes sind seitens der Bundes-Sport GmbH insbesondere folgende Informationen ihres Wirkungsbereiches zu veröffentlichen:
    1. a)Litera aFörderprogramme;
    2. b)Litera bKriterienkataloge;
    3. c)Litera cProgramm für die Bundes-Vereinszuschüsse;
    4. d)Litera dRichtlinien für die Vergabe des Bundes-Vereinszuschusses.
  5. (3)Absatz 3,Die/Der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in kann ein öffentliches und elektronisches Bundessportförderungsregister zum Zwecke der Transparenz bereitstellen und betreiben. Die/Der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in und die Bundes-Sport GmbH können jeweils als Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO in dem Bundessportförderungsregister Förderdaten und Informationen unter Berücksichtigung schutzwürdiger Interessen gemäß Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG der Öffentlichkeit gebührenfrei zur Verfügung stellen. In dem Bundessportförderungsregister können insbesondere die Informationen gemäß Abs. 1 und 2 zugänglich gemacht werden.Die/Der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in kann ein öffentliches und elektronisches Bundessportförderungsregister zum Zwecke der Transparenz bereitstellen und betreiben. Die/Der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in und die Bundes-Sport GmbH können jeweils als Verantwortlicher im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO in dem Bundessportförderungsregister Förderdaten und Informationen unter Berücksichtigung schutzwürdiger Interessen gemäß Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG der Öffentlichkeit gebührenfrei zur Verfügung stellen. In dem Bundessportförderungsregister können insbesondere die Informationen gemäß Absatz eins und 2 zugänglich gemacht werden.

Stand vor dem 31.08.2025

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.08.2025
Veröffentlichung von Förderdaten
  1. (1)Absatz eins,Zur Erhöhung der Transparenz im Bereich der Bundes-Sportförderung und Information der Bevölkerung hat die Bundesministerin/der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport oder die Bundes-Sport GmbH jeweils als Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO im Rahmen der Zuständigkeit zur Gewährung von Bundes-Sportförderungen folgende Daten, insbesondere die erforderlichen personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten, der Öffentlichkeit über das Internet zugänglich zu machen:Zur Erhöhung der Transparenz im Bereich der Bundes-Sportförderung und Information der Bevölkerung hat die Bundesministerin/der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport oder die Bundes-Sport GmbH jeweils als Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO im Rahmen der Zuständigkeit zur Gewährung von Bundes-Sportförderungen folgende Daten, insbesondere die erforderlichen personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten, der Öffentlichkeit über das Internet zugänglich zu machen:
    1. 1.Ziffer einsBezeichnung der Fördernehmerin/des Fördernehmers;
    2. 2.Ziffer 2Höhe der Förderung;
    3. 3.Ziffer 3die Förderbereiche;
    4. 4.Ziffer 4Kalenderjahr der Förderung;
    5. 5.Ziffer 5die Aufwendungen der Fördernehmerin/des Fördernehmers für das Service und die Dienstleistungen für die Mitgliedsvereine (§ 9 Abs. 2 Z 15, § 10 Abs. 2 Z 3, § 12 Abs. 2);die Aufwendungen der Fördernehmerin/des Fördernehmers für das Service und die Dienstleistungen für die Mitgliedsvereine (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 15,, Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 12, Absatz 2,);
    6. 6.Ziffer 6die Aufwendungen der Fördernehmerin/des Fördernehmers für die Bundes-Vereinszuschüsse (§ 9 Abs. 2 Z 16, § 10 Abs. 2 Z 4, § 12 Abs. 2).;die Aufwendungen der Fördernehmerin/des Fördernehmers für die Bundes-Vereinszuschüsse (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 16,, Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 4,, Paragraph 12, Absatz 2,).;
  2. (2)Absatz 2,Die Daten gemäß Abs. 1 müssen sieben Jahre der Öffentlichkeit zugänglich sein.Die Daten gemäß Absatz eins, müssen sieben Jahre der Öffentlichkeit zugänglich sein.
  3. (1)Absatz eins,Für den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes sind seitens der/des für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesministerin/Bundesministers insbesondere folgende Informationen ihres/seines Wirkungsbereiches zu veröffentlichen:
    1. a)Litera aSportbericht gemäß § 40;Sportbericht gemäß Paragraph 40,;
    2. b)Litera bSonderrichtlinien;
    3. c)Litera cFörderprogramme;
    4. d)Litera dstrategische Schwerpunkte.
  4. (2)Absatz 2,Für den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes sind seitens der Bundes-Sport GmbH insbesondere folgende Informationen ihres Wirkungsbereiches zu veröffentlichen:
    1. a)Litera aFörderprogramme;
    2. b)Litera bKriterienkataloge;
    3. c)Litera cProgramm für die Bundes-Vereinszuschüsse;
    4. d)Litera dRichtlinien für die Vergabe des Bundes-Vereinszuschusses.
  5. (3)Absatz 3,Die/Der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in kann ein öffentliches und elektronisches Bundessportförderungsregister zum Zwecke der Transparenz bereitstellen und betreiben. Die/Der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in und die Bundes-Sport GmbH können jeweils als Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO in dem Bundessportförderungsregister Förderdaten und Informationen unter Berücksichtigung schutzwürdiger Interessen gemäß Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG der Öffentlichkeit gebührenfrei zur Verfügung stellen. In dem Bundessportförderungsregister können insbesondere die Informationen gemäß Abs. 1 und 2 zugänglich gemacht werden.Die/Der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in kann ein öffentliches und elektronisches Bundessportförderungsregister zum Zwecke der Transparenz bereitstellen und betreiben. Die/Der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in und die Bundes-Sport GmbH können jeweils als Verantwortlicher im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO in dem Bundessportförderungsregister Förderdaten und Informationen unter Berücksichtigung schutzwürdiger Interessen gemäß Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG der Öffentlichkeit gebührenfrei zur Verfügung stellen. In dem Bundessportförderungsregister können insbesondere die Informationen gemäß Absatz eins und 2 zugänglich gemacht werden.

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