§ 37 TÄKamG Weisungs- und Aufsichtsrecht

Tierärztekammergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.08.2021 bis 31.12.9999
Weisungsrecht
  1. (1)Absatz eins,Die Tierärztekammer ist im übertragenen Wirkungsbereich an die Weisungen des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gebunden.
  2. (2)Absatz 2,Die Aufhebung weisungswidriger Beschlüsse obliegt der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
  3. (3)Absatz 3,Die Tierärztekammer hat bei der Erlassung von Verordnungen im übertragenen Wirkungsbereich im Hinblick auf die gebotene Rechtssprache, Rechtstechnik und formelle Gestaltung die Grundsätze, die in der Bundesgesetzgebung zur Anwendung kommen, zu berücksichtigen.
  4. (4)Absatz 4,Die Tierärztekammer hat sämtliche Entwürfe von Verordnungen im übertragenen Wirkungsbereich
    1. 1.Ziffer einseinem Begutachtungsverfahren zu unterziehen, wobei die entsprechenden Begutachtungsstellen von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu bestimmen sind,
    2. 2.Ziffer 2eine detaillierte Auswertung der Begutachtungsstellungnahmen vorzunehmen und
    3. 3.Ziffer 3gemeinsam mit der Auswertung gemäß Z 2 der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz so rechtzeitig vor Beschlussfassung vorzulegen, dass diese bzw. dieser die Entwürfe zur Verbesserung zurückstellen kann, insbesondere wenn sie gegen bestehende Vorschriften verstoßen.gemeinsam mit der Auswertung gemäß Ziffer 2, der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz so rechtzeitig vor Beschlussfassung vorzulegen, dass diese bzw. dieser die Entwürfe zur Verbesserung zurückstellen kann, insbesondere wenn sie gegen bestehende Vorschriften verstoßen.
  5. (5)Absatz 5,Die Tierärztekammer hat Verordnungen im übertragenen Wirkungsbereich unverzüglich im Internet auf ihrer Homepage allgemein zugänglich und dauerhaft zu verlautbaren. Diese Vorschriften treten, sofern diese keinen anderen Inkrafttretens-Zeitpunkt vorsehen, mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Internet in Kraft.
  6. (6)Absatz 6,Die Organe der Tierärztekammer sind von der Aufsichtsbehörde ihrer Funktion zu entheben, wenn sie Weisungen im übertragenen Wirkungsbereich nicht befolgen, und die Tierärztekammer im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten nicht selbst die gebotenen Maßnahmen ergreift, sofern ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt und kein anderes von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ergreifbares Mittel zur Herstellung des gebotenen Zustands ausreicht.
  7. (7)Absatz 7,Gegen Bescheide gemäß Abs. 2 und 6 kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes erhoben werden.Gegen Bescheide gemäß Absatz 2 und 6 kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes erhoben werden.

Stand vor dem 26.08.2021

In Kraft vom 01.01.2014 bis 26.08.2021
Weisungsrecht
  1. (1)Absatz eins,Die Tierärztekammer ist im übertragenen Wirkungsbereich an die Weisungen des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gebunden.
  2. (2)Absatz 2,Die Aufhebung weisungswidriger Beschlüsse obliegt der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
  3. (3)Absatz 3,Die Tierärztekammer hat bei der Erlassung von Verordnungen im übertragenen Wirkungsbereich im Hinblick auf die gebotene Rechtssprache, Rechtstechnik und formelle Gestaltung die Grundsätze, die in der Bundesgesetzgebung zur Anwendung kommen, zu berücksichtigen.
  4. (4)Absatz 4,Die Tierärztekammer hat sämtliche Entwürfe von Verordnungen im übertragenen Wirkungsbereich
    1. 1.Ziffer einseinem Begutachtungsverfahren zu unterziehen, wobei die entsprechenden Begutachtungsstellen von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu bestimmen sind,
    2. 2.Ziffer 2eine detaillierte Auswertung der Begutachtungsstellungnahmen vorzunehmen und
    3. 3.Ziffer 3gemeinsam mit der Auswertung gemäß Z 2 der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz so rechtzeitig vor Beschlussfassung vorzulegen, dass diese bzw. dieser die Entwürfe zur Verbesserung zurückstellen kann, insbesondere wenn sie gegen bestehende Vorschriften verstoßen.gemeinsam mit der Auswertung gemäß Ziffer 2, der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz so rechtzeitig vor Beschlussfassung vorzulegen, dass diese bzw. dieser die Entwürfe zur Verbesserung zurückstellen kann, insbesondere wenn sie gegen bestehende Vorschriften verstoßen.
  5. (5)Absatz 5,Die Tierärztekammer hat Verordnungen im übertragenen Wirkungsbereich unverzüglich im Internet auf ihrer Homepage allgemein zugänglich und dauerhaft zu verlautbaren. Diese Vorschriften treten, sofern diese keinen anderen Inkrafttretens-Zeitpunkt vorsehen, mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Internet in Kraft.
  6. (6)Absatz 6,Die Organe der Tierärztekammer sind von der Aufsichtsbehörde ihrer Funktion zu entheben, wenn sie Weisungen im übertragenen Wirkungsbereich nicht befolgen, und die Tierärztekammer im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten nicht selbst die gebotenen Maßnahmen ergreift, sofern ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt und kein anderes von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ergreifbares Mittel zur Herstellung des gebotenen Zustands ausreicht.
  7. (7)Absatz 7,Gegen Bescheide gemäß Abs. 2 und 6 kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes erhoben werden.Gegen Bescheide gemäß Absatz 2 und 6 kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes erhoben werden.

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