§ 27 TAMG Kontrolle der Werbung für Tierarzneimittel

Tierarzneimittelgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999

Für die Kontrolle der Werbung für Tierarzneimittel gilt § 56a AMG sinngemäß. Für die Kontrolle der Werbung für Tierarzneimittel gilt Paragraph 56 a, AMG sinngemäß.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999

Für die Kontrolle der Werbung für Tierarzneimittel gilt § 56a AMG sinngemäß. Für die Kontrolle der Werbung für Tierarzneimittel gilt Paragraph 56 a, AMG sinngemäß.

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