§ 5 TÄKamG Informationsrechte

Tierärztekammergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Staatsanwaltschaften sind verpflichtet, die Tierärztekammer
    1. 1.Ziffer einsvon der Einleitung und Beendigung eines Strafverfahrens gegen ein Kammermitglied zu verständigen;
    2. 2.Ziffer 2von der Verhängung sowie von der Aufhebung der Untersuchungshaft über ein Kammermitglied zu verständigen.
    Die Tierärztekammer ist zur umgehenden Weiterleitung an die Disziplinaranwältin bzw. den Disziplinaranwalt verpflichtet.
  2. (2)Absatz 2,Die Gerichte sind verpflichtet, die Tierärztekammer
    1. 1.Ziffer einsvon der Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631, gegen ein Kammermitglied zu verständigen und ihr eine Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils zu übermitteln;von der Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631, gegen ein Kammermitglied zu verständigen und ihr eine Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils zu übermitteln;
    2. 2.Ziffer 2von der Einleitung, der Fortsetzung und dem Ausgang von Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters für ein Kammermitglied zu verständigen und ihr unverzüglich eine Ausfertigung des rechtskräftigen Beschlusses zu übermitteln.
    3. 2.Ziffer 2von der Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung und die Eintragung einer gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis zu verständigen.
    Die Tierärztekammer ist verpflichtet, die rechtskräftigen Urteile im Sinne der Z 1 umgehend an die Disziplinaranwältin bzw. den Disziplinaranwalt weiterzuleiten.Die Tierärztekammer ist verpflichtet, die rechtskräftigen Urteile im Sinne der Ziffer eins, umgehend an die Disziplinaranwältin bzw. den Disziplinaranwalt weiterzuleiten.
  3. (3)Absatz 3,Die Verwaltungsbehörden sind, soweit es sich um im Zusammenhang mit der tierärztlichen Berufsausübung stehende Verwaltungsübertretungen handelt, verpflichtet, die Tierärztekammer von der Einleitung und Beendigung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen ein Kammermitglied zu verständigen und ihr eine Ausfertigung des rechtskräftigen Straferkenntnisses zu übersenden. Die Tierärztekammer ist zur umgehenden Weiterleitung an die Disziplinaranwältin bzw. an den Disziplinaranwalt verpflichtet.

Stand vor dem 30.06.2018

In Kraft vom 15.08.2012 bis 30.06.2018
  1. (1)Absatz eins,Die Staatsanwaltschaften sind verpflichtet, die Tierärztekammer
    1. 1.Ziffer einsvon der Einleitung und Beendigung eines Strafverfahrens gegen ein Kammermitglied zu verständigen;
    2. 2.Ziffer 2von der Verhängung sowie von der Aufhebung der Untersuchungshaft über ein Kammermitglied zu verständigen.
    Die Tierärztekammer ist zur umgehenden Weiterleitung an die Disziplinaranwältin bzw. den Disziplinaranwalt verpflichtet.
  2. (2)Absatz 2,Die Gerichte sind verpflichtet, die Tierärztekammer
    1. 1.Ziffer einsvon der Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631, gegen ein Kammermitglied zu verständigen und ihr eine Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils zu übermitteln;von der Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631, gegen ein Kammermitglied zu verständigen und ihr eine Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils zu übermitteln;
    2. 2.Ziffer 2von der Einleitung, der Fortsetzung und dem Ausgang von Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters für ein Kammermitglied zu verständigen und ihr unverzüglich eine Ausfertigung des rechtskräftigen Beschlusses zu übermitteln.
    3. 2.Ziffer 2von der Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung und die Eintragung einer gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis zu verständigen.
    Die Tierärztekammer ist verpflichtet, die rechtskräftigen Urteile im Sinne der Z 1 umgehend an die Disziplinaranwältin bzw. den Disziplinaranwalt weiterzuleiten.Die Tierärztekammer ist verpflichtet, die rechtskräftigen Urteile im Sinne der Ziffer eins, umgehend an die Disziplinaranwältin bzw. den Disziplinaranwalt weiterzuleiten.
  3. (3)Absatz 3,Die Verwaltungsbehörden sind, soweit es sich um im Zusammenhang mit der tierärztlichen Berufsausübung stehende Verwaltungsübertretungen handelt, verpflichtet, die Tierärztekammer von der Einleitung und Beendigung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen ein Kammermitglied zu verständigen und ihr eine Ausfertigung des rechtskräftigen Straferkenntnisses zu übersenden. Die Tierärztekammer ist zur umgehenden Weiterleitung an die Disziplinaranwältin bzw. an den Disziplinaranwalt verpflichtet.

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