§ 44 TAMG Abgabe von Tierärztemustern

Tierarzneimittelgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999

Über die Art. 119 Abs. 8 bis 10 der Verordnung (EU) 2019/6 hinausgehend gilt für die Abgabe von Arzneimitteln als Tierärztemustern § 58 AMG mit der Maßgabe, dass auch die Abgabe von antimikrobiell wirksamen Arzneispezialitäten verboten ist. Über die Artikel 119, Absatz 8 bis 10 der Verordnung (EU) 2019/6 hinausgehend gilt für die Abgabe von Arzneimitteln als Tierärztemustern Paragraph 58, AMG mit der Maßgabe, dass auch die Abgabe von antimikrobiell wirksamen Arzneispezialitäten verboten ist.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999

Über die Art. 119 Abs. 8 bis 10 der Verordnung (EU) 2019/6 hinausgehend gilt für die Abgabe von Arzneimitteln als Tierärztemustern § 58 AMG mit der Maßgabe, dass auch die Abgabe von antimikrobiell wirksamen Arzneispezialitäten verboten ist. Über die Artikel 119, Absatz 8 bis 10 der Verordnung (EU) 2019/6 hinausgehend gilt für die Abgabe von Arzneimitteln als Tierärztemustern Paragraph 58, AMG mit der Maßgabe, dass auch die Abgabe von antimikrobiell wirksamen Arzneispezialitäten verboten ist.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten