§ 1 TÄKamG 1. Abschnitt

Tierärztekammergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.08.2012 bis 31.12.9999
Rechtsstellung und Sitz
  1. (1)Absatz eins,Zur Vertretung der Angehörigen des tierärztlichen Berufes ist die „Österreichische Tierärztekammer“ (im Folgenden: Tierärztekammer) mit Sitz in Wien eingerichtet. Ihr Wirkungsbereich erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet. In jedem Bundesland ist eine Landesstelle einzurichten.
  2. (2)Absatz 2,Die Tierärztekammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
  3. (3)Absatz 3,Die Tierärztekammer ist berechtigt, das Bundeswappen mit der Umschrift „Österreichische Tierärztekammer“ zu führen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.08.2012 bis 31.12.9999
Rechtsstellung und Sitz
  1. (1)Absatz eins,Zur Vertretung der Angehörigen des tierärztlichen Berufes ist die „Österreichische Tierärztekammer“ (im Folgenden: Tierärztekammer) mit Sitz in Wien eingerichtet. Ihr Wirkungsbereich erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet. In jedem Bundesland ist eine Landesstelle einzurichten.
  2. (2)Absatz 2,Die Tierärztekammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
  3. (3)Absatz 3,Die Tierärztekammer ist berechtigt, das Bundeswappen mit der Umschrift „Österreichische Tierärztekammer“ zu führen.

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