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Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes geltende Vorschriften der Tierärztekammer, die nunmehr nach § 12 Abs. 3 zu erlassen sind, bleiben bis zur Erlassung entsprechender Vorschriften gemäß § 12 Abs. 3, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013, in Kraft. Ihre Vollziehung hat durch die nunmehr in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Organe zu erfolgen. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes geltende Vorschriften der Tierärztekammer, die nunmehr nach Paragraph 12, Absatz 3, zu erlassen sind, bleiben bis zur Erlassung entsprechender Vorschriften gemäß Paragraph 12, Absatz 3,, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013, in Kraft. Ihre Vollziehung hat durch die nunmehr in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Organe zu erfolgen.
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes geltende Vorschriften der Tierärztekammer, die nunmehr nach § 12 Abs. 3 zu erlassen sind, bleiben bis zur Erlassung entsprechender Vorschriften gemäß § 12 Abs. 3, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013, in Kraft. Ihre Vollziehung hat durch die nunmehr in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Organe zu erfolgen. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes geltende Vorschriften der Tierärztekammer, die nunmehr nach Paragraph 12, Absatz 3, zu erlassen sind, bleiben bis zur Erlassung entsprechender Vorschriften gemäß Paragraph 12, Absatz 3,, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013, in Kraft. Ihre Vollziehung hat durch die nunmehr in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Organe zu erfolgen.