§ 1 TÄG Geltungsbereich und allgemeine Bestimmungen

Tierärztegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2021 bis 31.12.9999
Geltungsbereich
  1. (1)Absatz eins,Das Gesetz regelt
    1. 1.Ziffer einsdie Voraussetzungen für die Ausübung des tierärztlichen Berufes in Österreich sowie
    2. 2.Ziffer 2die Bedingungen, welche von Tierärztinnen und Tierärzten bei der Berufsausübung einzuhalten sind.
  2. (2)Absatz 2,Durch dieses Bundesgesetz werden nicht berührt:
    1. 1.Ziffer einsdie den Ärztinnen und Ärzten zustehenden Befugnisse;
    2. 2.Ziffer 2die Tätigkeiten im Rahmen der wissenschaftlichen Forschung und Lehre sowie in staatlichen Versuchsanstalten;
    3. 3.Ziffer 3die anderen Personen zustehenden Befugnisse zur Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie zur künstlichen Besamung der Haustiere;
    4. 4.Ziffer 4die durch gewerberechtliche Vorschriften geregelten Tätigkeiten;
    5. 5.Ziffer 5die Befugnisse zur Vornahme von Tierversuchen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2021 bis 31.12.9999
Geltungsbereich
  1. (1)Absatz eins,Das Gesetz regelt
    1. 1.Ziffer einsdie Voraussetzungen für die Ausübung des tierärztlichen Berufes in Österreich sowie
    2. 2.Ziffer 2die Bedingungen, welche von Tierärztinnen und Tierärzten bei der Berufsausübung einzuhalten sind.
  2. (2)Absatz 2,Durch dieses Bundesgesetz werden nicht berührt:
    1. 1.Ziffer einsdie den Ärztinnen und Ärzten zustehenden Befugnisse;
    2. 2.Ziffer 2die Tätigkeiten im Rahmen der wissenschaftlichen Forschung und Lehre sowie in staatlichen Versuchsanstalten;
    3. 3.Ziffer 3die anderen Personen zustehenden Befugnisse zur Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie zur künstlichen Besamung der Haustiere;
    4. 4.Ziffer 4die durch gewerberechtliche Vorschriften geregelten Tätigkeiten;
    5. 5.Ziffer 5die Befugnisse zur Vornahme von Tierversuchen.

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