§ 7 TÄKamG Geheimhaltungspflicht

Tierärztekammergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Organe, die Funktionärinnen und Funktionäre sowie das Personal der Tierärztekammer sind, soweit sie nicht anderen gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten unterliegen, zur Verschwiegenheit über alle in Ausübung ihres Amtes bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Tierärztekammer, einer Gebietskörperschaft oder der Kammermitglieder geboten ist, verpflichtet.
  2. (2)Absatz 2,Von dieser Verpflichtung hat die Aufsichtsbehörde auf Verlangen eines Gerichts, einer Verwaltungsbehörde oder der Volksanwaltschaft zu entbinden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse liegt.
  3. (3)Absatz 3,Auf Verlangen der bzw. des zur Verschwiegenheit Verpflichteten kann diese bzw. dieser durch die Aufsichtsbehörde von der Verschwiegenheitspflicht entbunden werden, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Aussage vor Gericht, einer Verwaltungsbehörde oder der Volksanwaltschaft Tatsachen betreffen könnte, die der Verschwiegenheitspflicht unterliegen, und
    2. 2.Ziffer 2die Entbindung im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse liegt.
  4. (1)Absatz eins,Die Organe, die Funktionärinnen und Funktionäre sowie das Personal der Tierärztekammer sind zur Geheimhaltung über alle in Ausübung dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung, im Sinne der unbeeinträchtigten rechtmäßigen Willensbildung und ihrer unmittelbaren Vorbereitung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens der Organe, Gebietskörperschaften oder der Tierärztekammer oder im überwiegenden berechtigten Interesse eines anderen erforderlich und verhältnismäßig sind und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, verpflichtet.
  5. (2)Absatz 2,Von dieser Verpflichtung hat sie die Aufsichtsbehörde auf Verlangen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde oder sofern sich aus der Ladung erkennen lässt, dass der Gegenstand der Aussage vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde der Geheimhaltungspflicht unterliegen könnte, auf Verlangen der/des Betroffenen zu entbinden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse liegt.

Stand vor dem 31.08.2025

In Kraft vom 15.08.2012 bis 31.08.2025
  1. (1)Absatz eins,Die Organe, die Funktionärinnen und Funktionäre sowie das Personal der Tierärztekammer sind, soweit sie nicht anderen gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten unterliegen, zur Verschwiegenheit über alle in Ausübung ihres Amtes bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Tierärztekammer, einer Gebietskörperschaft oder der Kammermitglieder geboten ist, verpflichtet.
  2. (2)Absatz 2,Von dieser Verpflichtung hat die Aufsichtsbehörde auf Verlangen eines Gerichts, einer Verwaltungsbehörde oder der Volksanwaltschaft zu entbinden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse liegt.
  3. (3)Absatz 3,Auf Verlangen der bzw. des zur Verschwiegenheit Verpflichteten kann diese bzw. dieser durch die Aufsichtsbehörde von der Verschwiegenheitspflicht entbunden werden, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Aussage vor Gericht, einer Verwaltungsbehörde oder der Volksanwaltschaft Tatsachen betreffen könnte, die der Verschwiegenheitspflicht unterliegen, und
    2. 2.Ziffer 2die Entbindung im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse liegt.
  4. (1)Absatz eins,Die Organe, die Funktionärinnen und Funktionäre sowie das Personal der Tierärztekammer sind zur Geheimhaltung über alle in Ausübung dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung, im Sinne der unbeeinträchtigten rechtmäßigen Willensbildung und ihrer unmittelbaren Vorbereitung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens der Organe, Gebietskörperschaften oder der Tierärztekammer oder im überwiegenden berechtigten Interesse eines anderen erforderlich und verhältnismäßig sind und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, verpflichtet.
  5. (2)Absatz 2,Von dieser Verpflichtung hat sie die Aufsichtsbehörde auf Verlangen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde oder sofern sich aus der Ladung erkennen lässt, dass der Gegenstand der Aussage vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde der Geheimhaltungspflicht unterliegen könnte, auf Verlangen der/des Betroffenen zu entbinden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse liegt.

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