§ 27 EU-BStbG Mitwirkung der betroffenen Person

EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999

Spätestens 60 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem die Einigung der betroffenen Person mitgeteilt worden ist, muss die betroffene Person der österreichischen zuständigen Behörde und den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten Folgendes übermittelt haben:

  1. 1.Ziffer einsDie Zustimmung zur Einigung,
  2. 2.Ziffer 2den Nachweis über den Verzicht auf die Bescheidbeschwerde gegen den Bescheid gemäß § 48 Abs. 2 BAO, mit dem die Einigung (§ 26) festgestellt werden soll,den Nachweis über den Verzicht auf die Bescheidbeschwerde gegen den Bescheid gemäß Paragraph 48, Absatz 2, BAO, mit dem die Einigung (Paragraph 26,) festgestellt werden soll,
  3. 3.Ziffer 3Nachweise über den Verzicht auf sämtliche Rechtsmittel, die nach dem Recht eines anderen betroffenen Mitgliedstaates in einem Verfahren, das dieselbe Streitfrage betrifft, eingelegt werden könnten und
  4. 4.Ziffer 4gegebenenfalls Nachweise über Maßnahmen, die getroffen wurden, um Verfahren nach dem Recht eines anderen betroffenen Mitgliedstaates, die dieselbe Streitfrage betreffen, einzustellen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999

Spätestens 60 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem die Einigung der betroffenen Person mitgeteilt worden ist, muss die betroffene Person der österreichischen zuständigen Behörde und den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten Folgendes übermittelt haben:

  1. 1.Ziffer einsDie Zustimmung zur Einigung,
  2. 2.Ziffer 2den Nachweis über den Verzicht auf die Bescheidbeschwerde gegen den Bescheid gemäß § 48 Abs. 2 BAO, mit dem die Einigung (§ 26) festgestellt werden soll,den Nachweis über den Verzicht auf die Bescheidbeschwerde gegen den Bescheid gemäß Paragraph 48, Absatz 2, BAO, mit dem die Einigung (Paragraph 26,) festgestellt werden soll,
  3. 3.Ziffer 3Nachweise über den Verzicht auf sämtliche Rechtsmittel, die nach dem Recht eines anderen betroffenen Mitgliedstaates in einem Verfahren, das dieselbe Streitfrage betrifft, eingelegt werden könnten und
  4. 4.Ziffer 4gegebenenfalls Nachweise über Maßnahmen, die getroffen wurden, um Verfahren nach dem Recht eines anderen betroffenen Mitgliedstaates, die dieselbe Streitfrage betreffen, einzustellen.

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