§ 7 GBRG Dienstleistungsverkehr

Gesundheitsberuferegister-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Im Rahmen des Gesundheitsberuferegisters hat die Gesundheit Österreich GmbH ein nach den erfassten Gesundheitsberufen gegliedertes Verzeichnis über Personen, die eine vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen in Österreich in einem der Gesundheitsberufe gemäß § 1 Abs. 2 nach den berufsrechtlichen Vorschriften gemeldet haben, zu führen.Im Rahmen des Gesundheitsberuferegisters hat die Gesundheit Österreich GmbH ein nach den erfassten Gesundheitsberufen gegliedertes Verzeichnis über Personen, die eine vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen in Österreich in einem der Gesundheitsberufe gemäß Paragraph eins, Absatz 2, nach den berufsrechtlichen Vorschriften gemeldet haben, zu führen.
  2. (2)Absatz 2,Das Verzeichnis gemäß Abs. 1 hat die unter § 6 Abs. 2 Z 1 bis 7, 9 und 21 angeführten Daten zu enthalten. § 6 Abs. 4 und 5 ist hinsichtlich dieser Daten anzuwenden.Das Verzeichnis gemäß Absatz eins, hat die unter Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins bis 7, 9 und 21 angeführten Daten zu enthalten. Paragraph 6, Absatz 4 und 5 ist hinsichtlich dieser Daten anzuwenden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Im Rahmen des Gesundheitsberuferegisters hat die Gesundheit Österreich GmbH ein nach den erfassten Gesundheitsberufen gegliedertes Verzeichnis über Personen, die eine vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen in Österreich in einem der Gesundheitsberufe gemäß § 1 Abs. 2 nach den berufsrechtlichen Vorschriften gemeldet haben, zu führen.Im Rahmen des Gesundheitsberuferegisters hat die Gesundheit Österreich GmbH ein nach den erfassten Gesundheitsberufen gegliedertes Verzeichnis über Personen, die eine vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen in Österreich in einem der Gesundheitsberufe gemäß Paragraph eins, Absatz 2, nach den berufsrechtlichen Vorschriften gemeldet haben, zu führen.
  2. (2)Absatz 2,Das Verzeichnis gemäß Abs. 1 hat die unter § 6 Abs. 2 Z 1 bis 7, 9 und 21 angeführten Daten zu enthalten. § 6 Abs. 4 und 5 ist hinsichtlich dieser Daten anzuwenden.Das Verzeichnis gemäß Absatz eins, hat die unter Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins bis 7, 9 und 21 angeführten Daten zu enthalten. Paragraph 6, Absatz 4 und 5 ist hinsichtlich dieser Daten anzuwenden.

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