§ 29 TÄG Geheimhaltungspflicht

Tierärztegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Tierärztinnen und Tierärzte dürfen ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihnen bei der Ausübung des Berufes anvertraut oder zugänglich geworden ist, nicht offenbaren oder verwerten.
  2. (2)Absatz 2,Tierärztinnen und Tierärzte sind zur Wahrung eines anderen als des im Abs. 1 genannten ihnen bei der Ausübung des Berufes anvertrauten oder zugänglich gewordenen Geheimnisses verpflichtet, soweit der Auftraggeber dies verlangt.Tierärztinnen und Tierärzte sind zur Wahrung eines anderen als des im Absatz eins, genannten ihnen bei der Ausübung des Berufes anvertrauten oder zugänglich gewordenen Geheimnisses verpflichtet, soweit der Auftraggeber dies verlangt.
  3. (2)Absatz 2,Tierärztinnen und Tierärzte sind zur Wahrung eines anderen als des im Abs. 1 genannten, ihnen bei der Ausübung des Berufes anvertrauten oder zugänglich gewordenen Geheimnisses verpflichtet, soweit dies im überwiegenden berechtigten Interesse eines anderen, insbesondere zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten, erforderlich und verhältnismäßig und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.Tierärztinnen und Tierärzte sind zur Wahrung eines anderen als des im Absatz eins, genannten, ihnen bei der Ausübung des Berufes anvertrauten oder zugänglich gewordenen Geheimnisses verpflichtet, soweit dies im überwiegenden berechtigten Interesse eines anderen, insbesondere zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten, erforderlich und verhältnismäßig und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.
  4. (3)Absatz 3,Die Geheimhaltungspflicht nach Abs. 1 oder 2 besteht nicht, wenn die Offenbarung oder Verwertung des Geheimnisses nach Inhalt und Form durch ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse gerechtfertigt ist.Die Geheimhaltungspflicht nach Absatz eins, oder 2 besteht nicht, wenn die Offenbarung oder Verwertung des Geheimnisses nach Inhalt und Form durch ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse gerechtfertigt ist.
  5. (4)Absatz 4,Soweit dies das Recht auf Einhaltung der VerschwiegenheitGeheimhaltung im Sinn der oben angeführten Kriterien erfordert, kann sich die betroffene Person nicht auf die Rechte der Art. 12 bis 22 und Art. 34 DSGVO sowie des § 1 DSG berufen.Soweit dies das Recht auf Einhaltung der VerschwiegenheitGeheimhaltung im Sinn der oben angeführten Kriterien erfordert, kann sich die betroffene Person nicht auf die Rechte der Artikel 12 bis 22 und Artikel 34, DSGVO sowie des Paragraph eins, DSG berufen.

Stand vor dem 31.08.2025

In Kraft vom 01.06.2021 bis 31.08.2025
  1. (1)Absatz eins,Tierärztinnen und Tierärzte dürfen ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihnen bei der Ausübung des Berufes anvertraut oder zugänglich geworden ist, nicht offenbaren oder verwerten.
  2. (2)Absatz 2,Tierärztinnen und Tierärzte sind zur Wahrung eines anderen als des im Abs. 1 genannten ihnen bei der Ausübung des Berufes anvertrauten oder zugänglich gewordenen Geheimnisses verpflichtet, soweit der Auftraggeber dies verlangt.Tierärztinnen und Tierärzte sind zur Wahrung eines anderen als des im Absatz eins, genannten ihnen bei der Ausübung des Berufes anvertrauten oder zugänglich gewordenen Geheimnisses verpflichtet, soweit der Auftraggeber dies verlangt.
  3. (2)Absatz 2,Tierärztinnen und Tierärzte sind zur Wahrung eines anderen als des im Abs. 1 genannten, ihnen bei der Ausübung des Berufes anvertrauten oder zugänglich gewordenen Geheimnisses verpflichtet, soweit dies im überwiegenden berechtigten Interesse eines anderen, insbesondere zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten, erforderlich und verhältnismäßig und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.Tierärztinnen und Tierärzte sind zur Wahrung eines anderen als des im Absatz eins, genannten, ihnen bei der Ausübung des Berufes anvertrauten oder zugänglich gewordenen Geheimnisses verpflichtet, soweit dies im überwiegenden berechtigten Interesse eines anderen, insbesondere zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten, erforderlich und verhältnismäßig und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.
  4. (3)Absatz 3,Die Geheimhaltungspflicht nach Abs. 1 oder 2 besteht nicht, wenn die Offenbarung oder Verwertung des Geheimnisses nach Inhalt und Form durch ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse gerechtfertigt ist.Die Geheimhaltungspflicht nach Absatz eins, oder 2 besteht nicht, wenn die Offenbarung oder Verwertung des Geheimnisses nach Inhalt und Form durch ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse gerechtfertigt ist.
  5. (4)Absatz 4,Soweit dies das Recht auf Einhaltung der VerschwiegenheitGeheimhaltung im Sinn der oben angeführten Kriterien erfordert, kann sich die betroffene Person nicht auf die Rechte der Art. 12 bis 22 und Art. 34 DSGVO sowie des § 1 DSG berufen.Soweit dies das Recht auf Einhaltung der VerschwiegenheitGeheimhaltung im Sinn der oben angeführten Kriterien erfordert, kann sich die betroffene Person nicht auf die Rechte der Artikel 12 bis 22 und Artikel 34, DSGVO sowie des Paragraph eins, DSG berufen.

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