§ 5 GBRG Führung des Gesundheitsberuferegisters

Gesundheitsberuferegister-Gesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Gesundheit Österreich GmbH obliegt gemäß § 4 Abs. 1 Z 9 des Bundesgesetzes über die Gesundheit Österreich GmbH (GÖGG), BGBl. I Nr. 132/2006, die Führung eines elektronisch unterstützten Registers der zur Berufsausübung berechtigten Angehörigen von Gesundheitsberufen gemäß § 1 Abs. 2 (Gesundheitsberuferegister) nach diesem Bundesgesetz.Der Gesundheit Österreich GmbH obliegt gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9, des Bundesgesetzes über die Gesundheit Österreich GmbH (GÖGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2006,, die Führung eines elektronisch unterstützten Registers der zur Berufsausübung berechtigten Angehörigen von Gesundheitsberufen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, (Gesundheitsberuferegister) nach diesem Bundesgesetz.
  2. (2)Absatz 2,Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen stellt die technische Infrastruktur für die Führung des Registers zur Verfügung. Er/Sie kann zu diesem Zweck bestehende elektronische Register heranziehen. Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen ist für diese Datenanwendung AuftraggeberVerantwortlicher gemäß §Art. 4 Z 4 DSG 20007 DSGVO.Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen stellt die technische Infrastruktur für die Führung des Registers zur Verfügung. Er/Sie kann zu diesem Zweck bestehende elektronische Register heranziehen. Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen ist für diese Datenanwendung AuftraggeberVerantwortlicher gemäß ParagraphArtikel 4, Ziffer 47, DSG 2000DSGVO.
  3. (3)Absatz 3,Für die Führung des Gesundheitsberuferegisters ist die Gesundheit Österreich GmbH Dienstleister im Sinne des §Auftragsverarbeiter gemäß Art 4 Z 5 DSG 20008 DSGVO.Für die Führung des Gesundheitsberuferegisters ist die Gesundheit Österreich GmbH Dienstleister im Sinne des ParagraphAuftragsverarbeiter gemäß Artikel 4, Ziffer 58, DSG 2000DSGVO.
  4. (4)Absatz 4,Die Gesundheit Österreich GmbH kann für die Führung des Gesundheitsberuferegisters und den damit verbundenen Aufwendungen von den Registrierungsbehörden einen Ersatz der Kosten verlangen.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.01.2017 bis 24.05.2018
  1. (1)Absatz eins,Der Gesundheit Österreich GmbH obliegt gemäß § 4 Abs. 1 Z 9 des Bundesgesetzes über die Gesundheit Österreich GmbH (GÖGG), BGBl. I Nr. 132/2006, die Führung eines elektronisch unterstützten Registers der zur Berufsausübung berechtigten Angehörigen von Gesundheitsberufen gemäß § 1 Abs. 2 (Gesundheitsberuferegister) nach diesem Bundesgesetz.Der Gesundheit Österreich GmbH obliegt gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9, des Bundesgesetzes über die Gesundheit Österreich GmbH (GÖGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2006,, die Führung eines elektronisch unterstützten Registers der zur Berufsausübung berechtigten Angehörigen von Gesundheitsberufen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, (Gesundheitsberuferegister) nach diesem Bundesgesetz.
  2. (2)Absatz 2,Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen stellt die technische Infrastruktur für die Führung des Registers zur Verfügung. Er/Sie kann zu diesem Zweck bestehende elektronische Register heranziehen. Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen ist für diese Datenanwendung AuftraggeberVerantwortlicher gemäß §Art. 4 Z 4 DSG 20007 DSGVO.Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen stellt die technische Infrastruktur für die Führung des Registers zur Verfügung. Er/Sie kann zu diesem Zweck bestehende elektronische Register heranziehen. Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen ist für diese Datenanwendung AuftraggeberVerantwortlicher gemäß ParagraphArtikel 4, Ziffer 47, DSG 2000DSGVO.
  3. (3)Absatz 3,Für die Führung des Gesundheitsberuferegisters ist die Gesundheit Österreich GmbH Dienstleister im Sinne des §Auftragsverarbeiter gemäß Art 4 Z 5 DSG 20008 DSGVO.Für die Führung des Gesundheitsberuferegisters ist die Gesundheit Österreich GmbH Dienstleister im Sinne des ParagraphAuftragsverarbeiter gemäß Artikel 4, Ziffer 58, DSG 2000DSGVO.
  4. (4)Absatz 4,Die Gesundheit Österreich GmbH kann für die Führung des Gesundheitsberuferegisters und den damit verbundenen Aufwendungen von den Registrierungsbehörden einen Ersatz der Kosten verlangen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten