§ 28 BBU-G Schlussbestimmungen

BBU-Errichtungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.07.2024 bis 31.12.9999
Vorbereitende Maßnahmen und Übergangsbestimmungen
  1. (1)Absatz eins,Von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an sind, soweit nicht bereits erfolgt, alle vorbereitenden Maßnahmen zu setzen, die für die Ermöglichung einer zeitgerechten Aufgabenwahrnehmung durch die Bundesagentur erforderlich sind. Weiters ist die Bestellung der Geschäftsführung sowie der Mitglieder des Aufsichtsrates so vorzunehmen, dass diese rechtzeitig ihre Tätigkeit aufnehmen können.
  2. (2)Absatz 2,Mit Beginn der Wahrnehmung der Aufgabe gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 hat jeder, der bis dahin mit der Rechtsberatung gemäß §§ 49 bis 52 BFA-VG betraut war, der Bundesagentur jene Daten zur Verfügung zu stellen, die diese für die Wahrnehmung der Aufgabe benötigt.Mit Beginn der Wahrnehmung der Aufgabe gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, hat jeder, der bis dahin mit der Rechtsberatung gemäß Paragraphen 49 bis 52 BFA-VG betraut war, der Bundesagentur jene Daten zur Verfügung zu stellen, die diese für die Wahrnehmung der Aufgabe benötigt.
  3. (3)Absatz 3,Mit Beginn der Wahrnehmung der Aufgabe gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 hat jeder, der bis dahin mit der Rückkehrberatung und Rückkehrhilfe gemäß § 52a BFA-VG betraut war, der Bundesagentur jene Daten zur Verfügung zu stellen, die diese für die Wahrnehmung der Aufgabe benötigt.Mit Beginn der Wahrnehmung der Aufgabe gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, hat jeder, der bis dahin mit der Rückkehrberatung und Rückkehrhilfe gemäß Paragraph 52 a, BFA-VG betraut war, der Bundesagentur jene Daten zur Verfügung zu stellen, die diese für die Wahrnehmung der Aufgabe benötigt.
  4. (4)Absatz 4,Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2024 zu Mitgliedern des Qualitätsbeirates bestellt sind, gehören diesem bis zum Ablauf der vorgesehenen Funktionsperiode an. Eine Wiederbestellung solcher Personen ist nach Maßgabe des § 10a zulässig.Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2024, zu Mitgliedern des Qualitätsbeirates bestellt sind, gehören diesem bis zum Ablauf der vorgesehenen Funktionsperiode an. Eine Wiederbestellung solcher Personen ist nach Maßgabe des Paragraph 10 a, zulässig.

Stand vor dem 22.07.2024

In Kraft vom 20.06.2019 bis 22.07.2024
Vorbereitende Maßnahmen und Übergangsbestimmungen
  1. (1)Absatz eins,Von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an sind, soweit nicht bereits erfolgt, alle vorbereitenden Maßnahmen zu setzen, die für die Ermöglichung einer zeitgerechten Aufgabenwahrnehmung durch die Bundesagentur erforderlich sind. Weiters ist die Bestellung der Geschäftsführung sowie der Mitglieder des Aufsichtsrates so vorzunehmen, dass diese rechtzeitig ihre Tätigkeit aufnehmen können.
  2. (2)Absatz 2,Mit Beginn der Wahrnehmung der Aufgabe gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 hat jeder, der bis dahin mit der Rechtsberatung gemäß §§ 49 bis 52 BFA-VG betraut war, der Bundesagentur jene Daten zur Verfügung zu stellen, die diese für die Wahrnehmung der Aufgabe benötigt.Mit Beginn der Wahrnehmung der Aufgabe gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, hat jeder, der bis dahin mit der Rechtsberatung gemäß Paragraphen 49 bis 52 BFA-VG betraut war, der Bundesagentur jene Daten zur Verfügung zu stellen, die diese für die Wahrnehmung der Aufgabe benötigt.
  3. (3)Absatz 3,Mit Beginn der Wahrnehmung der Aufgabe gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 hat jeder, der bis dahin mit der Rückkehrberatung und Rückkehrhilfe gemäß § 52a BFA-VG betraut war, der Bundesagentur jene Daten zur Verfügung zu stellen, die diese für die Wahrnehmung der Aufgabe benötigt.Mit Beginn der Wahrnehmung der Aufgabe gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, hat jeder, der bis dahin mit der Rückkehrberatung und Rückkehrhilfe gemäß Paragraph 52 a, BFA-VG betraut war, der Bundesagentur jene Daten zur Verfügung zu stellen, die diese für die Wahrnehmung der Aufgabe benötigt.
  4. (4)Absatz 4,Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2024 zu Mitgliedern des Qualitätsbeirates bestellt sind, gehören diesem bis zum Ablauf der vorgesehenen Funktionsperiode an. Eine Wiederbestellung solcher Personen ist nach Maßgabe des § 10a zulässig.Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2024, zu Mitgliedern des Qualitätsbeirates bestellt sind, gehören diesem bis zum Ablauf der vorgesehenen Funktionsperiode an. Eine Wiederbestellung solcher Personen ist nach Maßgabe des Paragraph 10 a, zulässig.

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