§ 34 TÄKamG Deckung der Kosten

Tierärztekammergesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.08.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Kosten der Tierärztekammer werden gedeckt durch:
    1. 1.Ziffer einsKammerumlagen;
    2. 2.Ziffer 2die aus dem Vermögen oder den wirtschaftlichen Einrichtungen der Tierärztekammer – ausgenommen die Wohlfahrtseinrichtungen – fließenden Erträgnisse;
    3. 3.Ziffer 3sonstige Einnahmen, wie Geldstrafen, Disziplinarstrafen, Gebühren, Zuwendungen und Spenden, die der Tierärztekammer kraft ihrer Rechtspersönlichkeit zufließen.
  2. (2)Absatz 2,Die mit dem Betrieb von wirtschaftlichen Einrichtungen verbundenen Verwaltungskosten sind aus deren Mitteln aufzubringen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.08.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Kosten der Tierärztekammer werden gedeckt durch:
    1. 1.Ziffer einsKammerumlagen;
    2. 2.Ziffer 2die aus dem Vermögen oder den wirtschaftlichen Einrichtungen der Tierärztekammer – ausgenommen die Wohlfahrtseinrichtungen – fließenden Erträgnisse;
    3. 3.Ziffer 3sonstige Einnahmen, wie Geldstrafen, Disziplinarstrafen, Gebühren, Zuwendungen und Spenden, die der Tierärztekammer kraft ihrer Rechtspersönlichkeit zufließen.
  2. (2)Absatz 2,Die mit dem Betrieb von wirtschaftlichen Einrichtungen verbundenen Verwaltungskosten sind aus deren Mitteln aufzubringen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten