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Die Vorlage einer Streitfrage im Rahmen des Verständigungsverfahrens oder des schiedsgerichtlichen Verfahrens hindert die österreichische zuständige Behörde, eine Abgabenbehörde, eine Finanzstrafbehörde oder ein Gericht nicht daran, Gerichts-, Verwaltungs- oder Strafverfahren in derselben Angelegenheit einzuleiten oder fortzusetzen.
Die Vorlage einer Streitfrage im Rahmen des Verständigungsverfahrens oder des schiedsgerichtlichen Verfahrens hindert die österreichische zuständige Behörde, eine Abgabenbehörde, eine Finanzstrafbehörde oder ein Gericht nicht daran, Gerichts-, Verwaltungs- oder Strafverfahren in derselben Angelegenheit einzuleiten oder fortzusetzen.