§ 23 TAMG Chargenfreigabe

Tierarzneimittelgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Chargenfreigabe unterliegen für die Anwendung am oder im Tier bestimmte immunologische Veterinärarzneispezialitäten, die aus Impfstoffen, Toxinen, Sera oder Allergenen bestehen und zur Abwehr von anzeigepflichtigen Tierseuchen gemäß § 16 § 2 Abs. 1 TierseuchengesetzTiergesundheitsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 53/2024 bestimmt sind.Der Chargenfreigabe unterliegen für die Anwendung am oder im Tier bestimmte immunologische Veterinärarzneispezialitäten, die aus Impfstoffen, Toxinen, Sera oder Allergenen bestehen und zur Abwehr von anzeigepflichtigen Tierseuchen gemäß Paragraph 162, TierseuchengesetzAbsatz eins, Tiergesundheitsgesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2024, bestimmt sind.
  2. (2)Absatz 2,§ 26 AMG ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 26, AMG ist sinngemäß anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz benennt mittels Verordnung Kontrolllabore, welche auch Untersuchungen gemäß Art. 128 der Verordnung (EU) 2019/6 durchführen.Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz benennt mittels Verordnung Kontrolllabore, welche auch Untersuchungen gemäß Artikel 128, der Verordnung (EU) 2019/6 durchführen.

Stand vor dem 30.06.2024

In Kraft vom 01.01.2024 bis 30.06.2024
  1. (1)Absatz eins,Der Chargenfreigabe unterliegen für die Anwendung am oder im Tier bestimmte immunologische Veterinärarzneispezialitäten, die aus Impfstoffen, Toxinen, Sera oder Allergenen bestehen und zur Abwehr von anzeigepflichtigen Tierseuchen gemäß § 16 § 2 Abs. 1 TierseuchengesetzTiergesundheitsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 53/2024 bestimmt sind.Der Chargenfreigabe unterliegen für die Anwendung am oder im Tier bestimmte immunologische Veterinärarzneispezialitäten, die aus Impfstoffen, Toxinen, Sera oder Allergenen bestehen und zur Abwehr von anzeigepflichtigen Tierseuchen gemäß Paragraph 162, TierseuchengesetzAbsatz eins, Tiergesundheitsgesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2024, bestimmt sind.
  2. (2)Absatz 2,§ 26 AMG ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 26, AMG ist sinngemäß anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz benennt mittels Verordnung Kontrolllabore, welche auch Untersuchungen gemäß Art. 128 der Verordnung (EU) 2019/6 durchführen.Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz benennt mittels Verordnung Kontrolllabore, welche auch Untersuchungen gemäß Artikel 128, der Verordnung (EU) 2019/6 durchführen.

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