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Alle mit Aufgaben im Rahmen der Vollziehung des II. Hauptstückes dieses BundesgesetzesHauptstücks betrauten Personen sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur VerschwiegenheitGeheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse einer Gebietskörperschaft oder der Parteien geboten ist. Im Hinblick auf Unabhängigkeit und Transparenz gilt § 82a AMG sinngemäß. Alle mit Aufgaben im Rahmen der Vollziehung des römisch zwei. Hauptstückes dieses BundesgesetzesHauptstücks betrauten Personen sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur VerschwiegenheitGeheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse einer Gebietskörperschaft oder der Parteien geboten ist. Im Hinblick auf Unabhängigkeit und Transparenz gilt Paragraph 82 a, AMG sinngemäß.
Alle mit Aufgaben im Rahmen der Vollziehung des II. Hauptstückes dieses BundesgesetzesHauptstücks betrauten Personen sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur VerschwiegenheitGeheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse einer Gebietskörperschaft oder der Parteien geboten ist. Im Hinblick auf Unabhängigkeit und Transparenz gilt § 82a AMG sinngemäß. Alle mit Aufgaben im Rahmen der Vollziehung des römisch zwei. Hauptstückes dieses BundesgesetzesHauptstücks betrauten Personen sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur VerschwiegenheitGeheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse einer Gebietskörperschaft oder der Parteien geboten ist. Im Hinblick auf Unabhängigkeit und Transparenz gilt Paragraph 82 a, AMG sinngemäß.