§ 84 TAMG Geheimhaltungspflicht und Transparenz

Tierarzneimittelgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2025 bis 31.12.9999

Alle mit Aufgaben im Rahmen der Vollziehung des II. Hauptstückes dieses BundesgesetzesHauptstücks betrauten Personen sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur VerschwiegenheitGeheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse einer Gebietskörperschaft oder der Parteien geboten ist. Im Hinblick auf Unabhängigkeit und Transparenz gilt § 82a AMG sinngemäß. Alle mit Aufgaben im Rahmen der Vollziehung des römisch zwei. Hauptstückes dieses BundesgesetzesHauptstücks betrauten Personen sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur VerschwiegenheitGeheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse einer Gebietskörperschaft oder der Parteien geboten ist. Im Hinblick auf Unabhängigkeit und Transparenz gilt Paragraph 82 a, AMG sinngemäß.

Stand vor dem 31.08.2025

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.08.2025

Alle mit Aufgaben im Rahmen der Vollziehung des II. Hauptstückes dieses BundesgesetzesHauptstücks betrauten Personen sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur VerschwiegenheitGeheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse einer Gebietskörperschaft oder der Parteien geboten ist. Im Hinblick auf Unabhängigkeit und Transparenz gilt § 82a AMG sinngemäß. Alle mit Aufgaben im Rahmen der Vollziehung des römisch zwei. Hauptstückes dieses BundesgesetzesHauptstücks betrauten Personen sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur VerschwiegenheitGeheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse einer Gebietskörperschaft oder der Parteien geboten ist. Im Hinblick auf Unabhängigkeit und Transparenz gilt Paragraph 82 a, AMG sinngemäß.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten