Anl. 4 BilDokG 2020 (weggefallen)

Bildungsdokumentationsgesetz 2020

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.07.2024 bis 31.12.9999
  1. 1.Ziffer einsSchülerinnen- und Schülerstammdaten, die im Zuge der Schülerinnen- und Schüleranmeldung zu verarbeiten sind:
    1. 1.1.eins Punkt einsdie Namen (Vor- und Familiennamen, einschließlich allfälliger akademischer Grade);
    2. 1.2.eins Punkt 2das Geburtsdatum;
    3. 1.3.eins Punkt 3das Geschlecht;
    4. 1.4.eins Punkt 4die Anschrift am Heimatort;
    5. 1.5.eins Punkt 5die Sozialversicherungsnummer (§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. h ASVG, § 24 Abs. 3)/ Ersatzkennzeichen, bPK-BF/ Ersatzkennzeichen und bPK-AS in verschlüsselter Form;die Sozialversicherungsnummer (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera h, ASVG, Paragraph 24, Absatz 3,)/ Ersatzkennzeichen, bPK-BF/ Ersatzkennzeichen und bPK-AS in verschlüsselter Form;
  2. 2.Ziffer 2Schülerinnen- und Schülerdaten, die im Zuge der Aufnahme zu verarbeiten sind:
    1. 2.1.2 Punkt einsdie Schulkennzahl der meldenden Schule;
    2. 2.2.2 Punkt 2das Datum der Beendigung des Schulbesuchs an dieser Schule;
    3. 2.3.2 Punkt 3das erste Jahr der allgemeinen Schulpflicht;
    4. 2.4.2 Punkt 4die Eigenschaft als ordentliche oder außerordentliche Schülerin bzw. ordentlicher oder außerordentlicher Schüler, im Fall der Aufnahme als außerordentliche Schülerin oder außerordentlicher Schüler auch die Dauer der Aufnahme;
    5. 2.5.2 Punkt 5die Information, ob nach Widerruf der vorzeitigen Aufnahme in die 1. Schulstufe bzw. Abmeldung vom Besuch der 1. Schulstufe die Vorschulstufe besucht wurde (§ 7 Abs. 11 Schulpflichtgesetz 1985);die Information, ob nach Widerruf der vorzeitigen Aufnahme in die 1. Schulstufe bzw. Abmeldung vom Besuch der 1. Schulstufe die Vorschulstufe besucht wurde (Paragraph 7, Absatz 11, Schulpflichtgesetz 1985);
    6. 2.6.2 Punkt 6die Schulformkennzahl der zuletzt besuchten Ausbildung;
    7. 2.7.2 Punkt 7die Information, ob diese Ausbildung erfolgreich abgeschlossen und gegebenenfalls, ob damit die Voraussetzung für den Besuch bestimmter weiterer Ausbildungen erreicht wurde;
    8. 2.8.2 Punkt 8bei nicht erfolgreichem Abschluss:
      1. a)Litera aBildungsverlauf vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht,
      2. b)Litera bSchuljahr, in dem diese Ausbildung begonnen wurde,
      3. c)Litera czuletzt besuchte Schulstufe,
      4. d)Litera dBerechtigung bzw. Nichtberechtigung zum Aufsteigen oder Wiederholen der Schulstufe,
      5. e)Litera ebereits in Anspruch genommene Wiederholungen von Schulstufen bzw. Modulen,
      6. f)Litera fbereits in Anspruch genommene Antritte zu Wiederholungsprüfungen, Semesterprüfungen, Modulprüfungen bzw. Kolloquien,
      7. g)Litera gnoch offene Semesterprüfungen bzw. Module aus früheren Semestern,
      8. h)Litera hbereits in Anspruch genommene besondere Aufstiegsberechtigungen und
      9. i)Litera ibereits in Anspruch genommene Möglichkeit des Überspringens einer Schulstufe im betreffenden Schulstufenbereich sowie
    9. 2.9.2 Punkt 9die Information über Verfahren und Maßnahmen im Zusammenhang mit Schulpflichtverletzungen gemäß dem Schulpflichtgesetz 1985.
Anl. 4 BilDokG 2020 seit 22.07.2024 weggefallen.

Stand vor dem 22.07.2024

In Kraft vom 08.01.2021 bis 22.07.2024
  1. 1.Ziffer einsSchülerinnen- und Schülerstammdaten, die im Zuge der Schülerinnen- und Schüleranmeldung zu verarbeiten sind:
    1. 1.1.eins Punkt einsdie Namen (Vor- und Familiennamen, einschließlich allfälliger akademischer Grade);
    2. 1.2.eins Punkt 2das Geburtsdatum;
    3. 1.3.eins Punkt 3das Geschlecht;
    4. 1.4.eins Punkt 4die Anschrift am Heimatort;
    5. 1.5.eins Punkt 5die Sozialversicherungsnummer (§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. h ASVG, § 24 Abs. 3)/ Ersatzkennzeichen, bPK-BF/ Ersatzkennzeichen und bPK-AS in verschlüsselter Form;die Sozialversicherungsnummer (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera h, ASVG, Paragraph 24, Absatz 3,)/ Ersatzkennzeichen, bPK-BF/ Ersatzkennzeichen und bPK-AS in verschlüsselter Form;
  2. 2.Ziffer 2Schülerinnen- und Schülerdaten, die im Zuge der Aufnahme zu verarbeiten sind:
    1. 2.1.2 Punkt einsdie Schulkennzahl der meldenden Schule;
    2. 2.2.2 Punkt 2das Datum der Beendigung des Schulbesuchs an dieser Schule;
    3. 2.3.2 Punkt 3das erste Jahr der allgemeinen Schulpflicht;
    4. 2.4.2 Punkt 4die Eigenschaft als ordentliche oder außerordentliche Schülerin bzw. ordentlicher oder außerordentlicher Schüler, im Fall der Aufnahme als außerordentliche Schülerin oder außerordentlicher Schüler auch die Dauer der Aufnahme;
    5. 2.5.2 Punkt 5die Information, ob nach Widerruf der vorzeitigen Aufnahme in die 1. Schulstufe bzw. Abmeldung vom Besuch der 1. Schulstufe die Vorschulstufe besucht wurde (§ 7 Abs. 11 Schulpflichtgesetz 1985);die Information, ob nach Widerruf der vorzeitigen Aufnahme in die 1. Schulstufe bzw. Abmeldung vom Besuch der 1. Schulstufe die Vorschulstufe besucht wurde (Paragraph 7, Absatz 11, Schulpflichtgesetz 1985);
    6. 2.6.2 Punkt 6die Schulformkennzahl der zuletzt besuchten Ausbildung;
    7. 2.7.2 Punkt 7die Information, ob diese Ausbildung erfolgreich abgeschlossen und gegebenenfalls, ob damit die Voraussetzung für den Besuch bestimmter weiterer Ausbildungen erreicht wurde;
    8. 2.8.2 Punkt 8bei nicht erfolgreichem Abschluss:
      1. a)Litera aBildungsverlauf vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht,
      2. b)Litera bSchuljahr, in dem diese Ausbildung begonnen wurde,
      3. c)Litera czuletzt besuchte Schulstufe,
      4. d)Litera dBerechtigung bzw. Nichtberechtigung zum Aufsteigen oder Wiederholen der Schulstufe,
      5. e)Litera ebereits in Anspruch genommene Wiederholungen von Schulstufen bzw. Modulen,
      6. f)Litera fbereits in Anspruch genommene Antritte zu Wiederholungsprüfungen, Semesterprüfungen, Modulprüfungen bzw. Kolloquien,
      7. g)Litera gnoch offene Semesterprüfungen bzw. Module aus früheren Semestern,
      8. h)Litera hbereits in Anspruch genommene besondere Aufstiegsberechtigungen und
      9. i)Litera ibereits in Anspruch genommene Möglichkeit des Überspringens einer Schulstufe im betreffenden Schulstufenbereich sowie
    9. 2.9.2 Punkt 9die Information über Verfahren und Maßnahmen im Zusammenhang mit Schulpflichtverletzungen gemäß dem Schulpflichtgesetz 1985.
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