§ 62 TÄKamG Verfolgungsverjährung

Tierärztekammergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.08.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Durch Verjährung wird die Verfolgung eines Kammermitgliedes ausgeschlossen, wenn
    1. 1.Ziffer einsinnerhalb eines Jahres ab Kenntnis des Disziplinaranwaltes von dem einem Disziplinarvergehen zugrundeliegenden Sachverhalt oder von allfälligen Wiederaufnahmsgründen keine Verfolgungshandlung gesetzt oder
    2. 2.Ziffer 2innerhalb von fünf Jahren nach der Beendigung eines disziplinären Verhaltens kein Einleitungsbeschluss gefasst oder ein rechtskräftig beendetes Disziplinarverfahren nicht zu seinem Nachteil wiederaufgenommen worden ist.
  2. (2)Absatz 2,Der Lauf der im Abs. 1 genannten Fristen wird gehemmt, wennDer Lauf der im Absatz eins, genannten Fristen wird gehemmt, wenn
    1. 1.Ziffer einswegen des dem Disziplinarvergehen zugrunde liegenden Sachverhaltes ein Verfahren nach der StPO oder ein Verwaltungsstrafverfahren oder ein Verfahren vor einem anderen Träger der Disziplinargewalt oder vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof anhängig ist, für die Dauer dieses Verfahrens,
    2. 2.Ziffer 2die Berechtigung des Kammermitgliedes zur tierärztlichen Berufsausübung während des Laufes der Verjährungsfrist erlischt, bis zu seiner allfälligen Wiedereintragung in die Tierärzteliste.
  3. (3)Absatz 3,Bildet ein Disziplinarvergehen zugleich eine gerichtlich strafbare Handlung und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Abs. 1 Z 2 angeführte Frist, so tritt an deren Stelle die strafrechtliche Verjährungsfrist.Bildet ein Disziplinarvergehen zugleich eine gerichtlich strafbare Handlung und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Absatz eins, Ziffer 2, angeführte Frist, so tritt an deren Stelle die strafrechtliche Verjährungsfrist.
  4. (4)Absatz 4,Begeht ein Kammermitglied innerhalb der Verjährungsfrist erneut ein gleichartiges Disziplinarvergehen, so tritt Verjährung nach Abs. 1 nicht ein, bevor auch für dieses Disziplinarvergehen die Verjährungsfrist abgelaufen ist.Begeht ein Kammermitglied innerhalb der Verjährungsfrist erneut ein gleichartiges Disziplinarvergehen, so tritt Verjährung nach Absatz eins, nicht ein, bevor auch für dieses Disziplinarvergehen die Verjährungsfrist abgelaufen ist.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.08.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Durch Verjährung wird die Verfolgung eines Kammermitgliedes ausgeschlossen, wenn
    1. 1.Ziffer einsinnerhalb eines Jahres ab Kenntnis des Disziplinaranwaltes von dem einem Disziplinarvergehen zugrundeliegenden Sachverhalt oder von allfälligen Wiederaufnahmsgründen keine Verfolgungshandlung gesetzt oder
    2. 2.Ziffer 2innerhalb von fünf Jahren nach der Beendigung eines disziplinären Verhaltens kein Einleitungsbeschluss gefasst oder ein rechtskräftig beendetes Disziplinarverfahren nicht zu seinem Nachteil wiederaufgenommen worden ist.
  2. (2)Absatz 2,Der Lauf der im Abs. 1 genannten Fristen wird gehemmt, wennDer Lauf der im Absatz eins, genannten Fristen wird gehemmt, wenn
    1. 1.Ziffer einswegen des dem Disziplinarvergehen zugrunde liegenden Sachverhaltes ein Verfahren nach der StPO oder ein Verwaltungsstrafverfahren oder ein Verfahren vor einem anderen Träger der Disziplinargewalt oder vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof anhängig ist, für die Dauer dieses Verfahrens,
    2. 2.Ziffer 2die Berechtigung des Kammermitgliedes zur tierärztlichen Berufsausübung während des Laufes der Verjährungsfrist erlischt, bis zu seiner allfälligen Wiedereintragung in die Tierärzteliste.
  3. (3)Absatz 3,Bildet ein Disziplinarvergehen zugleich eine gerichtlich strafbare Handlung und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Abs. 1 Z 2 angeführte Frist, so tritt an deren Stelle die strafrechtliche Verjährungsfrist.Bildet ein Disziplinarvergehen zugleich eine gerichtlich strafbare Handlung und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Absatz eins, Ziffer 2, angeführte Frist, so tritt an deren Stelle die strafrechtliche Verjährungsfrist.
  4. (4)Absatz 4,Begeht ein Kammermitglied innerhalb der Verjährungsfrist erneut ein gleichartiges Disziplinarvergehen, so tritt Verjährung nach Abs. 1 nicht ein, bevor auch für dieses Disziplinarvergehen die Verjährungsfrist abgelaufen ist.Begeht ein Kammermitglied innerhalb der Verjährungsfrist erneut ein gleichartiges Disziplinarvergehen, so tritt Verjährung nach Absatz eins, nicht ein, bevor auch für dieses Disziplinarvergehen die Verjährungsfrist abgelaufen ist.

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