§ 74 TÄKamG Vorverfahren

Tierärztekammergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Beschließt der zuständige Disziplinarsenat die Durchführung von Erhebungen, hat die bzw. der Senatsvorsitzende
    1. 1.Ziffer einsdie Untersuchungsführerin bzw. den Untersuchungsführer mit der Durchführung der von ihr bzw. ihm erforderlich erachteten Erhebungen zu beauftragen und
    2. 2.Ziffer 2hievon die Beschuldigte bzw. den Beschuldigten unter Bekanntgabe des Namens der Untersuchungsführerin bzw. des Untersuchungsführers und der wesentlichen Verdachtsgründe sowie die Disziplinaranwältin bzw. den Disziplinaranwalt zu verständigen.
  2. (2)Absatz 2,Die Auswahl der Untersuchungsführerin bzw. des Untersuchungsführers hat aus der Liste gemäß § 70 Abs. 1 1 zu erfolgen.Die Auswahl der Untersuchungsführerin bzw. des Untersuchungsführers hat aus der Liste gemäß Paragraph 70, Absatz eins, zu erfolgen.
  3. (3)Absatz 3,Die bzw. der Beschuldigte und die Disziplinaranwältin bzw. der Disziplinaranwalt können die Untersuchungsführerin bzw. den Untersuchungsführer wegen Befangenheit ablehnen, wenn sie Gründe anzugeben vermögen, die geeignet sind, ihre bzw. seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. Über das Vorliegen von Ausschließungs- oder Befangenheitsgründen entscheidet die bzw. der Vorsitzende des Senats. Gegen diese Entscheidung ist kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig.
  4. (4)Absatz 4,Die Untersuchungsführerin bzw. der Untersuchungsführer hat die erforderlichen Erhebungen durchzuführen und der bzw. dem Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu den gegen sie bzw. ihn erhobenen Vorwürfen zu geben.
  5. (5)Absatz 5,Der bzw. dem Beschuldigten sowie deren bzw. dessen Verteidigerin bzw. Verteidiger, der Disziplinaranwältin bzw. dem Disziplinaranwalt steht das Recht der Akteneinsicht zu. Ausgenommen von der Akteneinsicht sind Beratungsprotokolle. Die Untersuchungsführerin bzw. der Untersuchungsführer kann jedoch bis zur Fassung eines Einleitungsbeschlusses einzelne Aktenstücke von der Einsichtnahme durch die Beschuldigte bzw. den Beschuldigten und deren bzw. dessen Verteidigerin bzw. Verteidiger ausschließen, wenn besondere Umstände die Befürchtung rechtfertigen, dass durch eine sofortige Kenntnisnahme von diesen Aktenstücken der Zweck der Untersuchung gefährdet wäre.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 15.08.2012 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz eins,Beschließt der zuständige Disziplinarsenat die Durchführung von Erhebungen, hat die bzw. der Senatsvorsitzende
    1. 1.Ziffer einsdie Untersuchungsführerin bzw. den Untersuchungsführer mit der Durchführung der von ihr bzw. ihm erforderlich erachteten Erhebungen zu beauftragen und
    2. 2.Ziffer 2hievon die Beschuldigte bzw. den Beschuldigten unter Bekanntgabe des Namens der Untersuchungsführerin bzw. des Untersuchungsführers und der wesentlichen Verdachtsgründe sowie die Disziplinaranwältin bzw. den Disziplinaranwalt zu verständigen.
  2. (2)Absatz 2,Die Auswahl der Untersuchungsführerin bzw. des Untersuchungsführers hat aus der Liste gemäß § 70 Abs. 1 1 zu erfolgen.Die Auswahl der Untersuchungsführerin bzw. des Untersuchungsführers hat aus der Liste gemäß Paragraph 70, Absatz eins, zu erfolgen.
  3. (3)Absatz 3,Die bzw. der Beschuldigte und die Disziplinaranwältin bzw. der Disziplinaranwalt können die Untersuchungsführerin bzw. den Untersuchungsführer wegen Befangenheit ablehnen, wenn sie Gründe anzugeben vermögen, die geeignet sind, ihre bzw. seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. Über das Vorliegen von Ausschließungs- oder Befangenheitsgründen entscheidet die bzw. der Vorsitzende des Senats. Gegen diese Entscheidung ist kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig.
  4. (4)Absatz 4,Die Untersuchungsführerin bzw. der Untersuchungsführer hat die erforderlichen Erhebungen durchzuführen und der bzw. dem Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu den gegen sie bzw. ihn erhobenen Vorwürfen zu geben.
  5. (5)Absatz 5,Der bzw. dem Beschuldigten sowie deren bzw. dessen Verteidigerin bzw. Verteidiger, der Disziplinaranwältin bzw. dem Disziplinaranwalt steht das Recht der Akteneinsicht zu. Ausgenommen von der Akteneinsicht sind Beratungsprotokolle. Die Untersuchungsführerin bzw. der Untersuchungsführer kann jedoch bis zur Fassung eines Einleitungsbeschlusses einzelne Aktenstücke von der Einsichtnahme durch die Beschuldigte bzw. den Beschuldigten und deren bzw. dessen Verteidigerin bzw. Verteidiger ausschließen, wenn besondere Umstände die Befürchtung rechtfertigen, dass durch eine sofortige Kenntnisnahme von diesen Aktenstücken der Zweck der Untersuchung gefährdet wäre.

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