§ 16 BilDokG 2020 Datenverarbeitungen hinsichtlich Kompetenzerhebungen

Bildungsdokumentationsgesetz 2020

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat zum Zweck der periodischen, standardisierten Überprüfung von Lernergebnissen der Schülerinnen und Schüler, der Unterrichts- und Förderplanung in Verbindung mit durch die zuständigen Lehrpersonen nach schulrechtlichen Bestimmungen geführten Gesprächen, des Qualitätsmanagements und der Qualitätsentwicklung im Schulwesen gemäß § 5 Abs. 2 Z 2, 4 und 6 BD-EG hinsichtlich der verpflichtend durchzuführenden Aufgabenstelllungen derverpflichtender und ergänzender Kompetenzerhebungen gemäß § 17 Abs. 1a SchUG schülerinnen- und schülerbezogene Daten gemäß § 5 Abs. 1 sowie Anlage 10 nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt zu verarbeiten. § 4 Abs. 2 IQS-G findet Anwendung.Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat zum Zweck der periodischen, standardisierten Überprüfung von Lernergebnissen der Schülerinnen und Schüler, der Unterrichts- und Förderplanung in Verbindung mit durch die zuständigen Lehrpersonen nach schulrechtlichen Bestimmungen geführten Gesprächen, des Qualitätsmanagements und der Qualitätsentwicklung im Schulwesen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, 4 und 6 BD-EG hinsichtlich der verpflichtend durchzuführenden Aufgabenstelllungen derverpflichtender und ergänzender Kompetenzerhebungen gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, SchUG schülerinnen- und schülerbezogene Daten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, sowie Anlage 10 nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt zu verarbeiten. Paragraph 4, Absatz 2, IQS-G findet Anwendung.
  2. (2)Absatz 2,Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat zu gemäß Abs. 4 festzulegenden Stichtagen die Daten verpflichtender und ergänzender Kompetenzerhebungen gemäß Anlage 10 unter Angabe der Schule, an der die Kompetenzerhebung durchgeführt wird, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten im automationsunterstützten Datenverkehr unter Verwendung des bPK-AS in verschlüsselter Form und des bPK-BF dem IQS zu übermitteln. Die Datensätze sind vom IQS auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen.Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat zu gemäß Absatz 4, festzulegenden Stichtagen die Daten verpflichtender und ergänzender Kompetenzerhebungen gemäß Anlage 10 unter Angabe der Schule, an der die Kompetenzerhebung durchgeführt wird, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten im automationsunterstützten Datenverkehr unter Verwendung des bPK-AS in verschlüsselter Form und des bPK-BF dem IQS zu übermitteln. Die Datensätze sind vom IQS auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen.
  3. (3)Absatz 3,Das IQS hat als Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO hinsichtlich verpflichtender periodischer Kompetenzerhebungen die Datensätze gemäß Anlage 10 Z 1 bis 7 und 9 bis 18 der für die Vollziehung des IQS-G zuständigen Bundesministerin oder dem für die Vollziehung des IQS-G zuständigen Bundesminister zum Zweck der Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität gemäß § 5 Abs. 2 BD-EG sowie der Sicherstellung der Grundsätze der Leistungsbeurteilung gemäß § 11 der Leistungsbeurteilungsverordnung, BGBl. Nr. 371/1974, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 259/2019, zu übermitteln.Das IQS hat als Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO hinsichtlich verpflichtender periodischer Kompetenzerhebungen die Datensätze gemäß Anlage 10 Ziffer eins bis 7 und 9 bis 18 der für die Vollziehung des IQS-G zuständigen Bundesministerin oder dem für die Vollziehung des IQS-G zuständigen Bundesminister zum Zweck der Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität gemäß Paragraph 5, Absatz 2, BD-EG sowie der Sicherstellung der Grundsätze der Leistungsbeurteilung gemäß Paragraph 11, der Leistungsbeurteilungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1974,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 259 aus 2019,, zu übermitteln.
  4. (4)Absatz 4,Die näheren Bestimmungen zu den Stichtagen und Berichtszeiträumen, Abfrageberechtigungen, Verfahrensabläufen, technischen Verfahren und Formaten der Datenübermittlung sind durch Verordnung der für die Vollziehung des IQS-G zuständigen Bundesministerin oder des für die Vollziehung des IQS-G zuständigen Bundesministers festzulegen.

Stand vor dem 30.12.2022

In Kraft vom 01.09.2021 bis 30.12.2022
  1. (1)Absatz eins,Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat zum Zweck der periodischen, standardisierten Überprüfung von Lernergebnissen der Schülerinnen und Schüler, der Unterrichts- und Förderplanung in Verbindung mit durch die zuständigen Lehrpersonen nach schulrechtlichen Bestimmungen geführten Gesprächen, des Qualitätsmanagements und der Qualitätsentwicklung im Schulwesen gemäß § 5 Abs. 2 Z 2, 4 und 6 BD-EG hinsichtlich der verpflichtend durchzuführenden Aufgabenstelllungen derverpflichtender und ergänzender Kompetenzerhebungen gemäß § 17 Abs. 1a SchUG schülerinnen- und schülerbezogene Daten gemäß § 5 Abs. 1 sowie Anlage 10 nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt zu verarbeiten. § 4 Abs. 2 IQS-G findet Anwendung.Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat zum Zweck der periodischen, standardisierten Überprüfung von Lernergebnissen der Schülerinnen und Schüler, der Unterrichts- und Förderplanung in Verbindung mit durch die zuständigen Lehrpersonen nach schulrechtlichen Bestimmungen geführten Gesprächen, des Qualitätsmanagements und der Qualitätsentwicklung im Schulwesen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, 4 und 6 BD-EG hinsichtlich der verpflichtend durchzuführenden Aufgabenstelllungen derverpflichtender und ergänzender Kompetenzerhebungen gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, SchUG schülerinnen- und schülerbezogene Daten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, sowie Anlage 10 nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt zu verarbeiten. Paragraph 4, Absatz 2, IQS-G findet Anwendung.
  2. (2)Absatz 2,Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat zu gemäß Abs. 4 festzulegenden Stichtagen die Daten verpflichtender und ergänzender Kompetenzerhebungen gemäß Anlage 10 unter Angabe der Schule, an der die Kompetenzerhebung durchgeführt wird, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten im automationsunterstützten Datenverkehr unter Verwendung des bPK-AS in verschlüsselter Form und des bPK-BF dem IQS zu übermitteln. Die Datensätze sind vom IQS auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen.Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat zu gemäß Absatz 4, festzulegenden Stichtagen die Daten verpflichtender und ergänzender Kompetenzerhebungen gemäß Anlage 10 unter Angabe der Schule, an der die Kompetenzerhebung durchgeführt wird, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten im automationsunterstützten Datenverkehr unter Verwendung des bPK-AS in verschlüsselter Form und des bPK-BF dem IQS zu übermitteln. Die Datensätze sind vom IQS auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen.
  3. (3)Absatz 3,Das IQS hat als Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO hinsichtlich verpflichtender periodischer Kompetenzerhebungen die Datensätze gemäß Anlage 10 Z 1 bis 7 und 9 bis 18 der für die Vollziehung des IQS-G zuständigen Bundesministerin oder dem für die Vollziehung des IQS-G zuständigen Bundesminister zum Zweck der Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität gemäß § 5 Abs. 2 BD-EG sowie der Sicherstellung der Grundsätze der Leistungsbeurteilung gemäß § 11 der Leistungsbeurteilungsverordnung, BGBl. Nr. 371/1974, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 259/2019, zu übermitteln.Das IQS hat als Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO hinsichtlich verpflichtender periodischer Kompetenzerhebungen die Datensätze gemäß Anlage 10 Ziffer eins bis 7 und 9 bis 18 der für die Vollziehung des IQS-G zuständigen Bundesministerin oder dem für die Vollziehung des IQS-G zuständigen Bundesminister zum Zweck der Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität gemäß Paragraph 5, Absatz 2, BD-EG sowie der Sicherstellung der Grundsätze der Leistungsbeurteilung gemäß Paragraph 11, der Leistungsbeurteilungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1974,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 259 aus 2019,, zu übermitteln.
  4. (4)Absatz 4,Die näheren Bestimmungen zu den Stichtagen und Berichtszeiträumen, Abfrageberechtigungen, Verfahrensabläufen, technischen Verfahren und Formaten der Datenübermittlung sind durch Verordnung der für die Vollziehung des IQS-G zuständigen Bundesministerin oder des für die Vollziehung des IQS-G zuständigen Bundesministers festzulegen.

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