§ 5 MPG 2021 Anforderungen an Medizinprodukte

Medizinproduktegesetz 2021

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.07.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Es ist verboten, Medizinprodukte zu errichten, zu installierenbetreiben, in Betrieb zu nehmenanzuwenden oder anzuwendenweiter auf dem Markt bereitzustellen, wenn der begründete Verdacht besteht oder feststeht, dass
    1. 1.Ziffer einssie die grundlegenden Sicherheits- und Leistungsanforderungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 745/2017 oder Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 746/2017 nicht erfüllen, odersie die grundlegenden Sicherheits- und Leistungsanforderungen gemäß Anhang römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 745 aus 2017, oder Anhang römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 746 aus 2017, nicht erfüllen, oder
    2. 2.Ziffer 2ihr Verfalldatum abgelaufen ist, oder
    3. 3.Ziffer 3sie gefälscht sind.
  2. (2)Absatz 2,Abs. 1 Z 2 gilt nicht für das Bundesheer beim Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 lit. a des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, sowie bei der unmittelbaren Vorbereitung dieses Einsatzes.Absatz eins, Ziffer 2, gilt nicht für das Bundesheer beim Einsatz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, des Wehrgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,, sowie bei der unmittelbaren Vorbereitung dieses Einsatzes.

Stand vor dem 18.07.2024

In Kraft vom 01.07.2021 bis 18.07.2024
  1. (1)Absatz eins,Es ist verboten, Medizinprodukte zu errichten, zu installierenbetreiben, in Betrieb zu nehmenanzuwenden oder anzuwendenweiter auf dem Markt bereitzustellen, wenn der begründete Verdacht besteht oder feststeht, dass
    1. 1.Ziffer einssie die grundlegenden Sicherheits- und Leistungsanforderungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 745/2017 oder Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 746/2017 nicht erfüllen, odersie die grundlegenden Sicherheits- und Leistungsanforderungen gemäß Anhang römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 745 aus 2017, oder Anhang römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 746 aus 2017, nicht erfüllen, oder
    2. 2.Ziffer 2ihr Verfalldatum abgelaufen ist, oder
    3. 3.Ziffer 3sie gefälscht sind.
  2. (2)Absatz 2,Abs. 1 Z 2 gilt nicht für das Bundesheer beim Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 lit. a des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, sowie bei der unmittelbaren Vorbereitung dieses Einsatzes.Absatz eins, Ziffer 2, gilt nicht für das Bundesheer beim Einsatz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, des Wehrgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,, sowie bei der unmittelbaren Vorbereitung dieses Einsatzes.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten