Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Es ist verboten, Medizinprodukte zu errichten, betreiben, anzuwenden oder weiter auf dem Markt bereitzustellen, wenn der begründete Verdacht besteht oder feststeht, dass
1.Ziffer einssie die grundlegenden Sicherheits- und Leistungsanforderungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 745/2017 oder Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 746/2017 nicht erfüllen, odersie die grundlegenden Sicherheits- und Leistungsanforderungen gemäß Anhang römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 745 aus 2017, oder Anhang römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 746 aus 2017, nicht erfüllen, oder
2.Ziffer 2ihr Verfalldatum abgelaufen ist, oder
3.Ziffer 3sie gefälscht sind.
(2)Absatz 2,Abs. 1 Z 2 gilt nicht für das Bundesheer beim Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 lit. a des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, sowie bei der unmittelbaren Vorbereitung dieses Einsatzes.Absatz eins, Ziffer 2, gilt nicht für das Bundesheer beim Einsatz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, des Wehrgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,, sowie bei der unmittelbaren Vorbereitung dieses Einsatzes.
In Kraft seit 19.07.2024 bis 31.12.9999
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