§ 26 EU-BStbG Entscheidung

EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999
Einigung im Verständigungsverfahren

Sobald die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten innerhalb der in § 24 genannten Frist eine Einigung über die Lösung der Streitfrage erzielt haben, teilt dies die österreichische zuständige Behörde der betroffenen Person unverzüglich mit. Sobald die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten innerhalb der in Paragraph 24, genannten Frist eine Einigung über die Lösung der Streitfrage erzielt haben, teilt dies die österreichische zuständige Behörde der betroffenen Person unverzüglich mit.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999
Einigung im Verständigungsverfahren

Sobald die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten innerhalb der in § 24 genannten Frist eine Einigung über die Lösung der Streitfrage erzielt haben, teilt dies die österreichische zuständige Behörde der betroffenen Person unverzüglich mit. Sobald die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten innerhalb der in Paragraph 24, genannten Frist eine Einigung über die Lösung der Streitfrage erzielt haben, teilt dies die österreichische zuständige Behörde der betroffenen Person unverzüglich mit.

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