§ 14 BBU-G Menschenrechtsbeobachtung

BBU-Errichtungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.06.2019 bis 31.12.9999

Die bei der Bundesagentur beschäftigten Menschenrechtsbeobachter sind bei der Wahrnehmung ihrer Tätigkeit unabhängig und haben diese weisungsfrei wahrzunehmen. Die Tätigkeit als Rückkehrberater in der Bundesagentur schließt die Verwendung als Menschenrechtsbeobachter aus.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.06.2019 bis 31.12.9999

Die bei der Bundesagentur beschäftigten Menschenrechtsbeobachter sind bei der Wahrnehmung ihrer Tätigkeit unabhängig und haben diese weisungsfrei wahrzunehmen. Die Tätigkeit als Rückkehrberater in der Bundesagentur schließt die Verwendung als Menschenrechtsbeobachter aus.

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