§ 80 TAMG Maßnahmen bei Rückständen bei lebenden Tieren, tierischen Primärerzeugnissen und Fleisch

Tierarzneimittelgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999

Werden bei Untersuchungen gemäß § 55 Abs. 1 Z 2 oder § 56 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, Rückstände von Tierarzneimitteln oder Arzneimitteln festgestellt, ist gemäß § 58 LMSVG vorzugehen. Werden bei Untersuchungen gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, oder Paragraph 56, des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, Rückstände von Tierarzneimitteln oder Arzneimitteln festgestellt, ist gemäß Paragraph 58, LMSVG vorzugehen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999

Werden bei Untersuchungen gemäß § 55 Abs. 1 Z 2 oder § 56 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, Rückstände von Tierarzneimitteln oder Arzneimitteln festgestellt, ist gemäß § 58 LMSVG vorzugehen. Werden bei Untersuchungen gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, oder Paragraph 56, des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, Rückstände von Tierarzneimitteln oder Arzneimitteln festgestellt, ist gemäß Paragraph 58, LMSVG vorzugehen.

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