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Werden bei Untersuchungen gemäß § 55 Abs. 1 Z 2 oder § 56 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, Rückstände von Tierarzneimitteln oder Arzneimitteln festgestellt, ist gemäß § 58 LMSVG vorzugehen. Werden bei Untersuchungen gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, oder Paragraph 56, des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, Rückstände von Tierarzneimitteln oder Arzneimitteln festgestellt, ist gemäß Paragraph 58, LMSVG vorzugehen.
Werden bei Untersuchungen gemäß § 55 Abs. 1 Z 2 oder § 56 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, Rückstände von Tierarzneimitteln oder Arzneimitteln festgestellt, ist gemäß § 58 LMSVG vorzugehen. Werden bei Untersuchungen gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, oder Paragraph 56, des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, Rückstände von Tierarzneimitteln oder Arzneimitteln festgestellt, ist gemäß Paragraph 58, LMSVG vorzugehen.