§ 60 EU-BStbG Abschließende Entscheidung

EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999

Die österreichische zuständige Behörde hat sich mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten darüber zu verständigen, dass die Voraussetzungen gemäß § 59 Z 1 bis 4 vorliegen und anschließend der betroffenen Person unverzüglich den Bescheid gemäß § 48 Abs. 2 BAO, mit dem die abschließende Entscheidung (§ 58) festgestellt worden ist, zuzustellen. Die österreichische zuständige Behörde hat sich mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten darüber zu verständigen, dass die Voraussetzungen gemäß Paragraph 59, Ziffer eins bis 4 vorliegen und anschließend der betroffenen Person unverzüglich den Bescheid gemäß Paragraph 48, Absatz 2, BAO, mit dem die abschließende Entscheidung (Paragraph 58,) festgestellt worden ist, zuzustellen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999

Die österreichische zuständige Behörde hat sich mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten darüber zu verständigen, dass die Voraussetzungen gemäß § 59 Z 1 bis 4 vorliegen und anschließend der betroffenen Person unverzüglich den Bescheid gemäß § 48 Abs. 2 BAO, mit dem die abschließende Entscheidung (§ 58) festgestellt worden ist, zuzustellen. Die österreichische zuständige Behörde hat sich mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten darüber zu verständigen, dass die Voraussetzungen gemäß Paragraph 59, Ziffer eins bis 4 vorliegen und anschließend der betroffenen Person unverzüglich den Bescheid gemäß Paragraph 48, Absatz 2, BAO, mit dem die abschließende Entscheidung (Paragraph 58,) festgestellt worden ist, zuzustellen.

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