§ 27 TÄKamG Ergänzungswahlen und Fortführung der Geschäfte

Tierärztekammergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.08.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Kann die Nachbesetzung von Funktionen nach § 25 nicht erfolgen, weil kein gewähltes Ersatzmitglied mehr zur Verfügung steht, so sind für die entsprechenden Funktionen Ergänzungswahlen durchzuführen. Die Bestimmungen des 2. Abschnittes finden dabei sinngemäß Anwendung, wobei die Funktion der auf diese Weise gewählten Mitglieder von Organen mit dem Ende der Funktionsperiode des Organs endet.Kann die Nachbesetzung von Funktionen nach Paragraph 25, nicht erfolgen, weil kein gewähltes Ersatzmitglied mehr zur Verfügung steht, so sind für die entsprechenden Funktionen Ergänzungswahlen durchzuführen. Die Bestimmungen des 2. Abschnittes finden dabei sinngemäß Anwendung, wobei die Funktion der auf diese Weise gewählten Mitglieder von Organen mit dem Ende der Funktionsperiode des Organs endet.
  2. (2)Absatz 2,Ist im Fall des Abs. 1 die Fortführung der Geschäfte bis zur Angelobung eines neuen Vorstandes oder einer neuen Präsidentin bzw. eines neuen Präsidenten durch das ausscheidende Organ nicht möglich, hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für die Tierärztekammer eine Regierungskommissärin bzw. einen Regierungskommissär zu ernennen, der die notwendigen Geschäfte weiterzuführen und umgehend Neuwahlen anzuordnen hat. Die Regierungskommissärin bzw. der Regierungskommissär ist aus dem Kreis der Bediensteten des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu bestellen. Ihr bzw. ihm ist ein zweigliedriger Beirat aus dem Kreis der Organwalter der Tierärztekammer zur Seite zu stellen. Die aus der Bestellung eines Regierungskommissärs dem Bund erwachsenden Kosten sind von der Tierärztekammer zu tragen.Ist im Fall des Absatz eins, die Fortführung der Geschäfte bis zur Angelobung eines neuen Vorstandes oder einer neuen Präsidentin bzw. eines neuen Präsidenten durch das ausscheidende Organ nicht möglich, hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für die Tierärztekammer eine Regierungskommissärin bzw. einen Regierungskommissär zu ernennen, der die notwendigen Geschäfte weiterzuführen und umgehend Neuwahlen anzuordnen hat. Die Regierungskommissärin bzw. der Regierungskommissär ist aus dem Kreis der Bediensteten des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu bestellen. Ihr bzw. ihm ist ein zweigliedriger Beirat aus dem Kreis der Organwalter der Tierärztekammer zur Seite zu stellen. Die aus der Bestellung eines Regierungskommissärs dem Bund erwachsenden Kosten sind von der Tierärztekammer zu tragen.

Stand vor dem 26.08.2021

In Kraft vom 15.08.2012 bis 26.08.2021
  1. (1)Absatz eins,Kann die Nachbesetzung von Funktionen nach § 25 nicht erfolgen, weil kein gewähltes Ersatzmitglied mehr zur Verfügung steht, so sind für die entsprechenden Funktionen Ergänzungswahlen durchzuführen. Die Bestimmungen des 2. Abschnittes finden dabei sinngemäß Anwendung, wobei die Funktion der auf diese Weise gewählten Mitglieder von Organen mit dem Ende der Funktionsperiode des Organs endet.Kann die Nachbesetzung von Funktionen nach Paragraph 25, nicht erfolgen, weil kein gewähltes Ersatzmitglied mehr zur Verfügung steht, so sind für die entsprechenden Funktionen Ergänzungswahlen durchzuführen. Die Bestimmungen des 2. Abschnittes finden dabei sinngemäß Anwendung, wobei die Funktion der auf diese Weise gewählten Mitglieder von Organen mit dem Ende der Funktionsperiode des Organs endet.
  2. (2)Absatz 2,Ist im Fall des Abs. 1 die Fortführung der Geschäfte bis zur Angelobung eines neuen Vorstandes oder einer neuen Präsidentin bzw. eines neuen Präsidenten durch das ausscheidende Organ nicht möglich, hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für die Tierärztekammer eine Regierungskommissärin bzw. einen Regierungskommissär zu ernennen, der die notwendigen Geschäfte weiterzuführen und umgehend Neuwahlen anzuordnen hat. Die Regierungskommissärin bzw. der Regierungskommissär ist aus dem Kreis der Bediensteten des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu bestellen. Ihr bzw. ihm ist ein zweigliedriger Beirat aus dem Kreis der Organwalter der Tierärztekammer zur Seite zu stellen. Die aus der Bestellung eines Regierungskommissärs dem Bund erwachsenden Kosten sind von der Tierärztekammer zu tragen.Ist im Fall des Absatz eins, die Fortführung der Geschäfte bis zur Angelobung eines neuen Vorstandes oder einer neuen Präsidentin bzw. eines neuen Präsidenten durch das ausscheidende Organ nicht möglich, hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für die Tierärztekammer eine Regierungskommissärin bzw. einen Regierungskommissär zu ernennen, der die notwendigen Geschäfte weiterzuführen und umgehend Neuwahlen anzuordnen hat. Die Regierungskommissärin bzw. der Regierungskommissär ist aus dem Kreis der Bediensteten des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu bestellen. Ihr bzw. ihm ist ein zweigliedriger Beirat aus dem Kreis der Organwalter der Tierärztekammer zur Seite zu stellen. Die aus der Bestellung eines Regierungskommissärs dem Bund erwachsenden Kosten sind von der Tierärztekammer zu tragen.

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