§ 17 GBRG Änderungsmeldungen

Gesundheitsberuferegister-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Angehörige eines Gesundheitsberufs gemäß § 1 Abs. 2, die in das Gesundheitsberuferegister eingetragen sind, haben folgende Änderungen binnen eines Monats zu melden:Angehörige eines Gesundheitsberufs gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, die in das Gesundheitsberuferegister eingetragen sind, haben folgende Änderungen binnen eines Monats zu melden:
    1. 1.Ziffer einsNamensänderung;
    2. 2.Ziffer 2Änderung der Staatsangehörigkeit;
    3. 3.Ziffer 3Wechsel des Hauptwohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthalts;
    4. 4.Ziffer 4Eröffnung, Verlegung und Auflassung eines Berufssitzes;
    5. 5.Ziffer 5Art der Berufsausübung (freiberuflich, im Dienstverhältnis);
    6. 6.Ziffer 6Änderung des Dienstgebers bzw. Dienstortes.
  2. (2)Absatz 2,Die Meldung kann
    1. 1.Ziffer einsdurch Eingabe in das Gesundheitsberuferegister oder
    2. 2.Ziffer 2schriftlich an die Registrierungsbehörde, die die Eingabe im Gesundheitsberuferegister vornimmt,
    erfolgen.
  3. (3)Absatz 3,Die Änderung im Gesundheitsberuferegister ist dem Berufsangehörigen von der Registrierungsbehörde mitzuteilen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Angehörige eines Gesundheitsberufs gemäß § 1 Abs. 2, die in das Gesundheitsberuferegister eingetragen sind, haben folgende Änderungen binnen eines Monats zu melden:Angehörige eines Gesundheitsberufs gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, die in das Gesundheitsberuferegister eingetragen sind, haben folgende Änderungen binnen eines Monats zu melden:
    1. 1.Ziffer einsNamensänderung;
    2. 2.Ziffer 2Änderung der Staatsangehörigkeit;
    3. 3.Ziffer 3Wechsel des Hauptwohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthalts;
    4. 4.Ziffer 4Eröffnung, Verlegung und Auflassung eines Berufssitzes;
    5. 5.Ziffer 5Art der Berufsausübung (freiberuflich, im Dienstverhältnis);
    6. 6.Ziffer 6Änderung des Dienstgebers bzw. Dienstortes.
  2. (2)Absatz 2,Die Meldung kann
    1. 1.Ziffer einsdurch Eingabe in das Gesundheitsberuferegister oder
    2. 2.Ziffer 2schriftlich an die Registrierungsbehörde, die die Eingabe im Gesundheitsberuferegister vornimmt,
    erfolgen.
  3. (3)Absatz 3,Die Änderung im Gesundheitsberuferegister ist dem Berufsangehörigen von der Registrierungsbehörde mitzuteilen.

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