§ 10 HS-WV Jahresvoranschlag

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswirtschaftsverordnung 

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.06.2025 bis 31.12.9999
Zweck der Budgetierungdes Jahresvoranschlages
  1. (1)Absatz eins,Die BudgetierungErstellung des Jahresvoranschlages dient der vorausschauenden Planung künftiger Abrechnungsperioden. Sie soll der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ermöglichen, Vorhaben zu identifizieren und deren Umsetzung auf ihre Übereinstimmung mit den allgemeinen Grundsätzen des HSG 2014 zu überprüfen (Planungsfunktion).
  2. (2)Absatz 2,Die BudgetierungErstellung des Jahresvoranschlages regelt die Verteilung der Ressourcen innerhalb der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (Allokationsfunktion).
  3. (3)Absatz 3,Durch den BudgetDer Jahresvoranschlag-Ist-Vergleich ermöglicht die Budgetierung den Vergleich von geplantem und tatsächlich angefallenem Ressourcenverbrauch der laufenden Gebarung. Dadurch erhält die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft frühzeitig Informationen, ob korrigierende Maßnahmen zum ursprünglichen Plan erforderlich werden (Kontroll- und Steuerungsfunktion).
  4. (4)Absatz 4,Die BudgetierungDer Jahresvoranschlag soll außerdem ermöglichen, dass ein sachkundiger Dritter Einblick in die wirtschaftliche Gebarung erhält (leichte Kontrollierbarkeit).

Stand vor dem 25.06.2025

In Kraft vom 01.07.2017 bis 25.06.2025
Zweck der Budgetierungdes Jahresvoranschlages
  1. (1)Absatz eins,Die BudgetierungErstellung des Jahresvoranschlages dient der vorausschauenden Planung künftiger Abrechnungsperioden. Sie soll der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ermöglichen, Vorhaben zu identifizieren und deren Umsetzung auf ihre Übereinstimmung mit den allgemeinen Grundsätzen des HSG 2014 zu überprüfen (Planungsfunktion).
  2. (2)Absatz 2,Die BudgetierungErstellung des Jahresvoranschlages regelt die Verteilung der Ressourcen innerhalb der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (Allokationsfunktion).
  3. (3)Absatz 3,Durch den BudgetDer Jahresvoranschlag-Ist-Vergleich ermöglicht die Budgetierung den Vergleich von geplantem und tatsächlich angefallenem Ressourcenverbrauch der laufenden Gebarung. Dadurch erhält die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft frühzeitig Informationen, ob korrigierende Maßnahmen zum ursprünglichen Plan erforderlich werden (Kontroll- und Steuerungsfunktion).
  4. (4)Absatz 4,Die BudgetierungDer Jahresvoranschlag soll außerdem ermöglichen, dass ein sachkundiger Dritter Einblick in die wirtschaftliche Gebarung erhält (leichte Kontrollierbarkeit).

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