§ 1 EKB-InvestitionsV Allgemeines

Absetzbetrag für begünstigte Investitionen im Rahmen der Energiekrisenbeiträge

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2025 bis 31.12.9999

Voraussetzung für den Abzug eines Absetzbetrages für begünstigte Investitionen in erneuerbare Energien und Energieeffizienz vom Energiekrisenbeitrag-Strom (EKB-S) und vom Energiekrisenbeitrag fossile Energieträger (EKB-F) bis zu den Höchstbeträgen gemäß § 4 Abs. 2 und 2abis 2b EKBSG und § 4 Abs. 3 EKBFG ist, dass die Investitionen Voraussetzung für den Abzug eines Absetzbetrages für begünstigte Investitionen in erneuerbare Energien und Energieeffizienz vom Energiekrisenbeitrag-Strom (EKB-S) und vom Energiekrisenbeitrag fossile Energieträger (EKB-F) bis zu den Höchstbeträgen gemäß Paragraph 4, Absatz 2 undbis 2 ab EKBSG und Paragraph 4, Absatz 3, EKBFG ist, dass die Investitionen

  1. 1.Ziffer einsdem Zeitraum gemäß § 2 zeitlich zugeordnet werden,dem Zeitraum gemäß Paragraph 2, zeitlich zugeordnet werden,
  2. 2.Ziffer 2die inhaltlichen Voraussetzungen gemäß § 3 erfüllen,die inhaltlichen Voraussetzungen gemäß Paragraph 3, erfüllen,
  3. 3.Ziffer 3dem jeweiligen Beitragsschuldner gemäß § 4 zurechenbar sind unddem jeweiligen Beitragsschuldner gemäß Paragraph 4, zurechenbar sind und
  4. 4.Ziffer 4in einem Verzeichnis gemäß § 5 ausgewiesen werden.in einem Verzeichnis gemäß Paragraph 5, ausgewiesen werden.

Stand vor dem 30.06.2025

In Kraft vom 07.09.2024 bis 30.06.2025

Voraussetzung für den Abzug eines Absetzbetrages für begünstigte Investitionen in erneuerbare Energien und Energieeffizienz vom Energiekrisenbeitrag-Strom (EKB-S) und vom Energiekrisenbeitrag fossile Energieträger (EKB-F) bis zu den Höchstbeträgen gemäß § 4 Abs. 2 und 2abis 2b EKBSG und § 4 Abs. 3 EKBFG ist, dass die Investitionen Voraussetzung für den Abzug eines Absetzbetrages für begünstigte Investitionen in erneuerbare Energien und Energieeffizienz vom Energiekrisenbeitrag-Strom (EKB-S) und vom Energiekrisenbeitrag fossile Energieträger (EKB-F) bis zu den Höchstbeträgen gemäß Paragraph 4, Absatz 2 undbis 2 ab EKBSG und Paragraph 4, Absatz 3, EKBFG ist, dass die Investitionen

  1. 1.Ziffer einsdem Zeitraum gemäß § 2 zeitlich zugeordnet werden,dem Zeitraum gemäß Paragraph 2, zeitlich zugeordnet werden,
  2. 2.Ziffer 2die inhaltlichen Voraussetzungen gemäß § 3 erfüllen,die inhaltlichen Voraussetzungen gemäß Paragraph 3, erfüllen,
  3. 3.Ziffer 3dem jeweiligen Beitragsschuldner gemäß § 4 zurechenbar sind unddem jeweiligen Beitragsschuldner gemäß Paragraph 4, zurechenbar sind und
  4. 4.Ziffer 4in einem Verzeichnis gemäß § 5 ausgewiesen werden.in einem Verzeichnis gemäß Paragraph 5, ausgewiesen werden.

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