§ 4 EKB-InvestitionsV (Absetzbetrag für begünstigte Investitionen im Rahmen der Energiekrisenbeiträge), Zurechenbarkeit zum Beitragsschuldner - JUSLINE Österreich
§ 4 EKB-InvestitionsV Zurechenbarkeit zum Beitragsschuldner
EKB-InvestitionsV - Absetzbetrag für begünstigte Investitionen im Rahmen der Energiekrisenbeiträge
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Voraussetzung für die Geltendmachung des Absetzbetrages ist grundsätzlich die Erlangung des wirtschaftlichen Eigentums an den Wirtschaftsgütern gemäß § 24 BAO, die dem Absetzbetrag zu Grunde gelegt werden. Auf Mieterinvestitionen sind die Regelungen sinngemäß anzuwenden.Voraussetzung für die Geltendmachung des Absetzbetrages ist grundsätzlich die Erlangung des wirtschaftlichen Eigentums an den Wirtschaftsgütern gemäß Paragraph 24, BAO, die dem Absetzbetrag zu Grunde gelegt werden. Auf Mieterinvestitionen sind die Regelungen sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2,§ 4 Abs. 1 EKBSG sowie § 4 Abs. 1 EKBFG sehen vor, dass Investitionen eines verbundenen Unternehmens, das selbst nicht Beitragsschuldner ist, einem oder mehreren mit dem Unternehmen verbundenen Beitragsschuldner(n) zugerechnet werden können, wobei eine sachgerechte Aufteilung vorzunehmen ist. Dabei gilt:Paragraph 4, Absatz eins, EKBSG sowie Paragraph 4, Absatz eins, EKBFG sehen vor, dass Investitionen eines verbundenen Unternehmens, das selbst nicht Beitragsschuldner ist, einem oder mehreren mit dem Unternehmen verbundenen Beitragsschuldner(n) zugerechnet werden können, wobei eine sachgerechte Aufteilung vorzunehmen ist. Dabei gilt:
1.Ziffer einsFür Zwecke dieser Bestimmung ist die Definition verbundener Unternehmen gemäß § 14 Abs. 4 in Verbindung mit § 10a Abs. 4 Z 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 – KStG 1988, BGBl. Nr. 401/1988, in der Fassung BGBl. I Nr. 200/2023, maßgeblich, wobeiFür Zwecke dieser Bestimmung ist die Definition verbundener Unternehmen gemäß Paragraph 14, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 10 a, Absatz 4, Ziffer 2, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 – KStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1988,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2023,, maßgeblich, wobei
a)Litera adie Verbundenheit aufgrund einer Beteiligung in Höhe von 25 % am Kapital bestehen muss;
b)Litera bdie Verbundenheit durchgehend im jeweiligen Wirtschaftsjahr des investierenden Unternehmens bestehen muss, in dem die (Teil-)Anschaffungs- oder (Teil-)Herstellungskosten begünstigter Investitionen anfallen, wobei für Investitionsvorhaben gemäß § 2 Abs. 2 die Verbundenheit im Zeitpunkt der Selbstberechnung gemäß § 6 Abs. 2 EKBSG oder der Vorauszahlung gemäß § 6 Abs. 1 EKBFG sowie durchgehend im jeweiligen Wirtschaftsjahr oder in den jeweiligen Wirtschaftsjahren, in dem oder in denen (Teil-)Anschaffungs- oder (Teil-)Herstellungskosten begünstigter Investitionen anfallen, bestehen muss; unddie Verbundenheit durchgehend im jeweiligen Wirtschaftsjahr des investierenden Unternehmens bestehen muss, in dem die (Teil-)Anschaffungs- oder (Teil-)Herstellungskosten begünstigter Investitionen anfallen, wobei für Investitionsvorhaben gemäß Paragraph 2, Absatz 2, die Verbundenheit im Zeitpunkt der Selbstberechnung gemäß Paragraph 6, Absatz 2, EKBSG oder der Vorauszahlung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, EKBFG sowie durchgehend im jeweiligen Wirtschaftsjahr oder in den jeweiligen Wirtschaftsjahren, in dem oder in denen (Teil-)Anschaffungs- oder (Teil-)Herstellungskosten begünstigter Investitionen anfallen, bestehen muss; und
c)Litera cnur im Inland ansässige Unternehmen oder in einem anderen Staat ansässige Unternehmen hinsichtlich ihrer Betriebsstätte im Inland für Zwecke dieser Bestimmung als verbundene Unternehmen gelten.
2.Ziffer 2Bei der Zurechnung zu mehreren Beitragsschuldnern, die im Verhältnis zueinander wiederum verbundene Unternehmen im Sinne der Z 1 sind (Gruppe von Beitragsschuldnern), sind die Investitionen im Verhältnis der individuellen Beitragsschulden der jeweiligen Beitragsschuldner aufzuteilen.Bei der Zurechnung zu mehreren Beitragsschuldnern, die im Verhältnis zueinander wiederum verbundene Unternehmen im Sinne der Ziffer eins, sind (Gruppe von Beitragsschuldnern), sind die Investitionen im Verhältnis der individuellen Beitragsschulden der jeweiligen Beitragsschuldner aufzuteilen.
3.Ziffer 3Bei der Zurechnung zu mehreren Beitragsschuldnern, die im Verhältnis zueinander keine verbundenen Unternehmen im Sinne der Z 1 sind (z. B. Partnerunternehmen eines Joint Venture), sind die Investitionen im Verhältnis der Anteile der Beitragsschuldner bzw. Gruppen von Beitragsschuldnern am Stamm- oder Nennkapital des investierenden Unternehmens aufzuteilen. Die einer Gruppe von Beitragsschuldnern zugerechneten Investitionen sind innerhalb der Gruppe nach Z 2 aufzuteilen.Bei der Zurechnung zu mehreren Beitragsschuldnern, die im Verhältnis zueinander keine verbundenen Unternehmen im Sinne der Ziffer eins, sind (z. B. Partnerunternehmen eines Joint Venture), sind die Investitionen im Verhältnis der Anteile der Beitragsschuldner bzw. Gruppen von Beitragsschuldnern am Stamm- oder Nennkapital des investierenden Unternehmens aufzuteilen. Die einer Gruppe von Beitragsschuldnern zugerechneten Investitionen sind innerhalb der Gruppe nach Ziffer 2, aufzuteilen.
4.Ziffer 4In den Erhebungszeiträumen 2 bis 7 bzw. Kalenderjahr 2024 ist auch eine Zurechnung von Investitionen von Beitragsschuldnern an mit ihnen verbundene Beitragsschuldner möglich. Dabei sind Investitionen zunächst beim jeweiligen Beitragsschuldner für die Geltendmachung eines Absetzbetrages zu verwenden. Nur soweit Investitionen beim jeweiligen Beitragsschuldner selbst nicht geltend gemacht werden können, ist eine Zurechnung an andere, verbundene Beitragsschuldner möglich. Die Zurechnung richtet sich nach den Z 2 und 3.In den Erhebungszeiträumen 2 bis 7 bzw. Kalenderjahr 2024 ist auch eine Zurechnung von Investitionen von Beitragsschuldnern an mit ihnen verbundene Beitragsschuldner möglich. Dabei sind Investitionen zunächst beim jeweiligen Beitragsschuldner für die Geltendmachung eines Absetzbetrages zu verwenden. Nur soweit Investitionen beim jeweiligen Beitragsschuldner selbst nicht geltend gemacht werden können, ist eine Zurechnung an andere, verbundene Beitragsschuldner möglich. Die Zurechnung richtet sich nach den Ziffer 2 und 3,
(3)Absatz 3,In Fällen, in denen eine Personengesellschaft Beitragsschuldner ist, können Investitionen im Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter wie Investitionen der Personengesellschaft berücksichtigt werden.
In Kraft seit 01.07.2025 bis 31.12.9999
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