§ 1 EKB-InvestitionsV Allgemeines

EKB-InvestitionsV - Absetzbetrag für begünstigte Investitionen im Rahmen der Energiekrisenbeiträge

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Voraussetzung für den Abzug eines Absetzbetrages für begünstigte Investitionen in erneuerbare Energien und Energieeffizienz vom Energiekrisenbeitrag-Strom (EKB-S) und vom Energiekrisenbeitrag fossile Energieträger (EKB-F) bis zu den Höchstbeträgen gemäß § 4 Abs. 2 bis 2b EKBSG und § 4 Abs. 3 EKBFG ist, dass die Investitionen Voraussetzung für den Abzug eines Absetzbetrages für begünstigte Investitionen in erneuerbare Energien und Energieeffizienz vom Energiekrisenbeitrag-Strom (EKB-S) und vom Energiekrisenbeitrag fossile Energieträger (EKB-F) bis zu den Höchstbeträgen gemäß Paragraph 4, Absatz 2 bis 2 b EKBSG und Paragraph 4, Absatz 3, EKBFG ist, dass die Investitionen

  1. 1.Ziffer einsdem Zeitraum gemäß § 2 zeitlich zugeordnet werden,dem Zeitraum gemäß Paragraph 2, zeitlich zugeordnet werden,
  2. 2.Ziffer 2die inhaltlichen Voraussetzungen gemäß § 3 erfüllen,die inhaltlichen Voraussetzungen gemäß Paragraph 3, erfüllen,
  3. 3.Ziffer 3dem jeweiligen Beitragsschuldner gemäß § 4 zurechenbar sind unddem jeweiligen Beitragsschuldner gemäß Paragraph 4, zurechenbar sind und
  4. 4.Ziffer 4in einem Verzeichnis gemäß § 5 ausgewiesen werden.in einem Verzeichnis gemäß Paragraph 5, ausgewiesen werden.
In Kraft seit 01.07.2025 bis 31.12.9999
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