§ 6 EKB-InvestitionsV Inkrafttreten und Schlussbestimmung

EKB-InvestitionsV - Absetzbetrag für begünstigte Investitionen im Rahmen der Energiekrisenbeiträge

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung ist anzuwenden auf
    1. 1.Ziffer einsInvestitionen, für die (Teil-)Anschaffungs- oder (Teil-)Herstellungskosten nach dem 31. Dezember 2021 anfallen;
    2. 2.Ziffer 2Investitionsvorhaben, die nach dem 31. Dezember 2021 begonnen werden.
  2. (2)Absatz 2,Der Titel, § 1, § 2 Abs. 1, 2 und 4 und § 4 Abs. 2 Z 4, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 244/2025, treten mit 1. Juli 2025 in Kraft und sind ab dem Erhebungszeitraum 3 oder ab dem Kalenderjahr 2025 – für 2025 in Bezug auf das zweite bis vierte Quartal – anwendbar.Der Titel, Paragraph eins,, Paragraph 2, Absatz eins, 2 und 4 und Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4,, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 244 aus 2025,, treten mit 1. Juli 2025 in Kraft und sind ab dem Erhebungszeitraum 3 oder ab dem Kalenderjahr 2025 – für 2025 in Bezug auf das zweite bis vierte Quartal – anwendbar.
In Kraft seit 26.11.2025 bis 31.12.9999
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