§ 3 EKB-InvestitionsV (Absetzbetrag für begünstigte Investitionen im Rahmen der Energiekrisenbeiträge), Inhaltliche Voraussetzungen für die Begünstigung - JUSLINE Österreich
§ 3 EKB-InvestitionsV Inhaltliche Voraussetzungen für die Begünstigung
EKB-InvestitionsV - Absetzbetrag für begünstigte Investitionen im Rahmen der Energiekrisenbeiträge
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Begünstigte Investitionen gemäß § 1 liegen unter folgenden Voraussetzungen vor:Begünstigte Investitionen gemäß Paragraph eins, liegen unter folgenden Voraussetzungen vor:
1.Ziffer einsEs handelt sich um Investitionen
a)Litera ain Anlagen gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 und 13 des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes – EAG, BGBl. I Nr. 150/2021, in der Fassung BGBl. I Nr. 198/2023;in Anlagen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3 und 13 des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes – EAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 198 aus 2023,;
b)Litera bin Stromnetze oder sonstige Netze, die ausschließlich dem Transport von erneuerbarer Energie gemäß § 5 Abs. 1 Z 13 EAG oder erneuerbarem Wasserstoff dienen, wobei jedenfalls von der Regulierungsbehörde anerkannte Investitionen oder Energieeffizienzmaßnahmen eines verbundenen Netzbetreibers von der Zurechnung zum Beitragsschuldner ausgeschlossen sind;in Stromnetze oder sonstige Netze, die ausschließlich dem Transport von erneuerbarer Energie gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 13, EAG oder erneuerbarem Wasserstoff dienen, wobei jedenfalls von der Regulierungsbehörde anerkannte Investitionen oder Energieeffizienzmaßnahmen eines verbundenen Netzbetreibers von der Zurechnung zum Beitragsschuldner ausgeschlossen sind;
c)Litera cin Ladepunkte gemäß § 2 Z 3 des Bundesgesetzes zur Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe, BGBl. I Nr. 38/2018, in der Fassung BGBl. I Nr. 150/2021;in Ladepunkte gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, des Bundesgesetzes zur Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2018,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,;
d)Litera din Maßnahmen zur Einsparung oder zum effizienten Einsatz von Energie („Energieeffizienz“), vorausgesetzt diese Maßnahmen führen zu einer Energieeinsparung von mindestens 10 % bezogen auf den Energieverbrauch vor Setzung der Maßnahme und ein Gutachten gemäß Abs. 4 liegt vor;in Maßnahmen zur Einsparung oder zum effizienten Einsatz von Energie („Energieeffizienz“), vorausgesetzt diese Maßnahmen führen zu einer Energieeinsparung von mindestens 10 % bezogen auf den Energieverbrauch vor Setzung der Maßnahme und ein Gutachten gemäß Absatz 4, liegt vor;
2.Ziffer 2Zudem wird in
a)Litera aabnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Wege einer Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8 EStG 1988) ) abgesetzt werden, oderabnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Wege einer Absetzung für Abnutzung (Paragraphen 7 und 8 EStG 1988) ) abgesetzt werden, oder
b)Litera bdie Herstellung oder Ertüchtigung des Netzanschlusses (Netzzutrittsentgelt) gemäß § 54 ElWOG 2010, BGBl. I Nr. 110/2010, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2023, oder in Strombezugsrechte an nach dem 31. Dezember 2021 errichteten Anlagen gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 EKBSGdie Herstellung oder Ertüchtigung des Netzanschlusses (Netzzutrittsentgelt) gemäß Paragraph 54, ElWOG 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2023,, oder in Strombezugsrechte an nach dem 31. Dezember 2021 errichteten Anlagen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, EKBSG
investiert, die inländischen Betrieben oder inländischen Betriebsstätten zuzurechnen sind, wenn der Betrieb oder die Betriebsstätte der Erzielung von Einkünften gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988 dient. Dabei gelten Wirtschaftsgüter, die auf Grund einer entgeltlichen Überlassung überwiegend außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes eingesetzt werden, nicht als einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte zugerechnet.investiert, die inländischen Betrieben oder inländischen Betriebsstätten zuzurechnen sind, wenn der Betrieb oder die Betriebsstätte der Erzielung von Einkünften gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 EStG 1988 dient. Dabei gelten Wirtschaftsgüter, die auf Grund einer entgeltlichen Überlassung überwiegend außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes eingesetzt werden, nicht als einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte zugerechnet.
(2)Absatz 2,Nicht begünstigungsfähig sind Investitionen in Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen oder in Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen, gemäß der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die vom Investitionsfreibetrag ausgenommenen Anlagen im Zusammenhang mit fossilen Energieträgern (Fossile Energieträger-Anlagen-VO), BGBl. II Nr. 156/2023.Nicht begünstigungsfähig sind Investitionen in Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen oder in Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen, gemäß der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die vom Investitionsfreibetrag ausgenommenen Anlagen im Zusammenhang mit fossilen Energieträgern (Fossile Energieträger-Anlagen-VO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2023,.
(3)Absatz 3,Bestehen Zweifel an der Beurteilung als Investition gemäß Abs. 1 Z 1, hat der Beitragsschuldner anhand eines Gutachtens das Vorliegen der Voraussetzungen glaubhaft zu machen. Dieses muss nach dem Stand der Technik und dem Stand der Wissenschaften erstellt werden und für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen geeignet sein; diese Beurteilung muss dabei verständlich dokumentiert und zusammengefasst werden. Das Gutachten ist vonBestehen Zweifel an der Beurteilung als Investition gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, hat der Beitragsschuldner anhand eines Gutachtens das Vorliegen der Voraussetzungen glaubhaft zu machen. Dieses muss nach dem Stand der Technik und dem Stand der Wissenschaften erstellt werden und für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen geeignet sein; diese Beurteilung muss dabei verständlich dokumentiert und zusammengefasst werden. Das Gutachten ist von
1.Ziffer einseinem unabhängigen, staatlich anerkannten Wissenschaftler (z. B. Universitätsprofessor),
2.Ziffer 2einem Ziviltechniker oder einem technischen Büro aus einem einschlägigen Fachgebiet,
3.Ziffer 3einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen,
4.Ziffer 4der Umweltbundesamt GmbH oder
5.Ziffer 5einem externen Energieauditor
zu erstellen.
(4)Absatz 4,Die Geltendmachung von Investitionen gemäß Abs. 1 Z 1 lit. d setzt jedenfalls ein Gutachten gemäß Abs. 3 voraus. Dieses hat jedenfalls zu enthalten:Die Geltendmachung von Investitionen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, setzt jedenfalls ein Gutachten gemäß Absatz 3, voraus. Dieses hat jedenfalls zu enthalten:
1.Ziffer einseine technische Beschreibung der gesetzten Investition,
2.Ziffer 2eine nachvollziehbare und detaillierte Beschreibung der herangezogenen Daten und deren Herleitungen, der Datenquellen und der Mess- und Berechnungsmethoden sowie
3.Ziffer 3eine Bestätigung über das Ausmaß der Energieeinsparung und darüber, dass durch die betreffende Energieeffizienzmaßnahme der Schwellenwert in Abs. 1 Z 1 lit. d zumindest erreicht wird.eine Bestätigung über das Ausmaß der Energieeinsparung und darüber, dass durch die betreffende Energieeffizienzmaßnahme der Schwellenwert in Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, zumindest erreicht wird.
In Kraft seit 07.09.2024 bis 31.12.9999
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