§ 5 EAG Begriffsbestimmungen

EAG - Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck
    1. 1.Ziffer eins„Abwärme und -kälte“ unvermeidbare Wärme oder Kälte, die als Nebenprodukt in einer Industrieanlage, in einer Stromerzeugungsanlage oder im tertiären Sektor anfällt und die ungenutzt in Luft oder Wasser abgeleitet werden würde, wo kein Zugang zu einem Fernwärmesystem oder einem Fernkältesystem besteht, in dem ein Kraft-Wärme-Kopplungsprozess genutzt wird, genutzt werden wird oder in dem Kraft-Wärme-Kopplung nicht möglich ist;
    2. 2.Ziffer 2„Agri-PV-Flächen“ Grundflächen, die gleichzeitig zur Stromproduktion mittels Photovoltaik und zur landwirtschaftlichen Produktion genutzt werden;
    3. 3.Ziffer 3„Anlage“ Einrichtungen, die dem Zweck der Erzeugung oder Speicherung von Energie aus erneuerbaren Quellen dienen und in einem technisch-funktionalen Zusammenhang stehen; sofern nicht anders bestimmt, ist bei Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen der technisch-funktionale Zusammenhang durch den Zählpunkt gegeben; nutzen mehrere Anlagen zur Produktion von erneuerbaren Gasen eine Aufbereitungsanlage, so ist jede Produktionseinheit des Rohgases als eigene Anlage anzusehen;
    4. 4.Ziffer 4„anzulegender Wert“ jenen Wert, der im Rahmen einer Ausschreibung ermittelt oder administrativ festgelegt wird und Grundlage für die Berechnung der Marktprämie ist;
    5. 5.Ziffer 5„Ausschreibung“ ein diskriminierungsfreies und transparentes wettbewerbliches Verfahren zur Bestimmung der Empfänger einer Marktprämie und der Höhe des für die Berechnung der Marktprämie anzulegenden Wertes;
    6. 6.Ziffer 6„Ausschreibungsvolumen“ die Summe der zu installierenden Leistung, für die eine Förderung durch Marktprämie zu einem Gebotstermin ausgeschrieben wird;
    7. 7.Ziffer 7„Biogas“ gasförmige Kraft- und Brennstoffe, die durch Vergärung von Biomasse hergestellt werden;
    8. 8.Ziffer 8„Biomasse“ den biologisch abbaubaren Teil von Produkten, Abfällen und Reststoffen biologischen Ursprungs der Landwirtschaft, einschließlich pflanzlicher und tierischer Stoffe, der Forstwirtschaft und damit verbundener Wirtschaftszweige, einschließlich der Fischerei und der Aquakultur, sowie den biologisch abbaubaren Teil von Abfällen, darunter auch Industrie- und Haushaltsabfälle biologischen Ursprungs;
    9. 9.Ziffer 9„Biomasse-Brennstoffe“ gasförmige und feste Kraft- und Brennstoffe, die aus Biomasse hergestellt werden;
    10. 10.Ziffer 10„Brennstoffnutzungsgrad“ die Summe aus Stromerzeugung und genutzter Wärmeerzeugung, geteilt durch den Energieinhalt der eingesetzten Energieträger bezogen auf ein Kalenderjahr;
    11. 11.Ziffer 11„einheitliche Day-Ahead-Marktkopplung“ das in der Verordnung (EU) 2015/1222 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement, ABl. Nr. L 197 vom 25.07.2015 S. 24, definierte Auktionsverfahren;„einheitliche Day-Ahead-Marktkopplung“ das in der Verordnung (EU) 2015/1222 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement, Amtsblatt Nummer L 197 vom 25.07.2015 Seite 24, definierte Auktionsverfahren;
    12. 12.Ziffer 12„Eigenversorgungsanteil“ den Anteil an erzeugter Energie aus erneuerbaren Quellen, der für die Deckung des eigenen Bedarfes verwendet und nicht in das öffentliche Netz eingespeist wird;
    13. 13.Ziffer 13„Energie aus erneuerbaren Quellen“, „Energie aus erneuerbaren Energieträgern“ oder „erneuerbare Energie“ Energie aus erneuerbaren, nichtfossilen Energiequellen, das heißt Wind, Sonne (Solarthermie und Photovoltaik), geothermische Energie, Umgebungsenergie, Gezeiten-, Wellen- und sonstige Meeresenergie, Wasserkraft und Energie aus Biomasse, Deponiegas, Klärgas, Biogas und erneuerbarem Gas;
    14. 14.Ziffer 14„Engpassleistung“ im Bereich der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen die durch den leistungsschwächsten Teil begrenzte, höchstmögliche elektrische Dauerleistung der gesamten Anlage mit allen Komponenten im 24-Stunden-Mittel; bei Photovoltaikanlagen gilt die Modulspitzenleistung (Leistung in kWpeak) als Engpassleistung;
    15. 15.Ziffer 15„Erneuerbaren-Förderbeitrag“ jenen Beitrag, der von allen an das öffentliche Elektrizitätsnetz angeschlossenen Endverbrauchern, mit Ausnahme von Pumpspeicherkraftwerken und den Endverbrauchern gemäß § 72, zu leisten ist und der anteiligen Aufbringung der Fördermittel gemäß § 71 dient;„Erneuerbaren-Förderbeitrag“ jenen Beitrag, der von allen an das öffentliche Elektrizitätsnetz angeschlossenen Endverbrauchern, mit Ausnahme von Pumpspeicherkraftwerken und den Endverbrauchern gemäß Paragraph 72,, zu leisten ist und der anteiligen Aufbringung der Fördermittel gemäß Paragraph 71, dient;
    16. 16.Ziffer 16„Erneuerbaren-Förderpauschale“ jenen Beitrag in Euro pro Zählpunkt, der von allen an das öffentliche Elektrizitätsnetz angeschlossenen Endverbrauchern, mit Ausnahme von Endverbrauchern, die gemäß den §§ 23b bis 23d des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 110/2010, Netzreserve erbringen, sowie Pumpspeicherkraftwerken und den Endverbrauchern gemäß § 72, zu leisten ist und der anteiligen Aufbringung der Fördermittel gemäß § 71 dient;„Erneuerbaren-Förderpauschale“ jenen Beitrag in Euro pro Zählpunkt, der von allen an das öffentliche Elektrizitätsnetz angeschlossenen Endverbrauchern, mit Ausnahme von Endverbrauchern, die gemäß den Paragraphen 23 b bis 23 d des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,, Netzreserve erbringen, sowie Pumpspeicherkraftwerken und den Endverbrauchern gemäß Paragraph 72,, zu leisten ist und der anteiligen Aufbringung der Fördermittel gemäß Paragraph 71, dient;
    17. 17.Ziffer 17„erneuerbarer Strom“ elektrische Energie, die ausschließlich aus erneuerbaren Quellen erzeugt wird;
    18. 18.Ziffer 18„Erweiterung“ die Erhöhung der Engpassleistung durch eine Änderung des ursprünglichen Anlagenbestandes, sofern es sich um keine Revitalisierung handelt;
    19. 19.Ziffer 19„Feinstaub“ Partikel, die einen größenselektierenden Lufteinlass passieren, der für einen aerodynamischen Durchmesser von 10 µm eine Abscheidewirksamkeit von 50% aufweist;
    20. 20.Ziffer 20„flüssige Biobrennstoffe“ flüssige Brennstoffe, die aus Biomasse hergestellt werden und für den Einsatz zu energetischen Zwecken, mit Ausnahme des Transports, einschließlich Elektrizität, Wärme und Kälte, bestimmt sind;
    21. 21.Ziffer 21„Gebotsmenge“ die zu installierende Leistung in kW, für die der Bieter ein Gebot abgibt;
    22. 22.Ziffer 22„Gebotstermin“ den Kalendertag, an dem die Frist für die Abgabe von Geboten für eine Ausschreibung abläuft;
    23. 23.Ziffer 23„Gebotswert“ den anzulegenden Wert in Cent pro kWh, den der Bieter in seinem Gebot angibt;
    24. 24.Ziffer 24„Gebotszone“ das in der Verordnung (EU) 2019/943 definierte Gebiet;
    25. 25.Ziffer 25„geothermische Energie“ Energie, die in Form von Wärme unter der festen Erdoberfläche gespeichert ist;
    26. 26.Ziffer 26„Grüngas-Förderbeitrag“ jenen Beitrag, der von allen an das öffentliche Gasnetz angeschlossenen Endverbrauchern, mit Ausnahme der Endverbraucher gemäß § 72, zu leisten ist und der anteiligen Aufbringung der Fördermittel für Förderungen nach dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes sowie der Abdeckung der Aufwendungen der Servicestelle für erneuerbare Gase dient;„Grüngas-Förderbeitrag“ jenen Beitrag, der von allen an das öffentliche Gasnetz angeschlossenen Endverbrauchern, mit Ausnahme der Endverbraucher gemäß Paragraph 72,, zu leisten ist und der anteiligen Aufbringung der Fördermittel für Förderungen nach dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes sowie der Abdeckung der Aufwendungen der Servicestelle für erneuerbare Gase dient;
    27. 27.Ziffer 27„Grüngassiegel“ den Nachweis von erneuerbarer Energie, die auf das nationale Erneuerbaren-Referenzziel der Republik Österreich gemäß Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 angerechnet werden kann und dem Nachweis der Erreichung der Grün-Gas-Quote dient;„Grüngassiegel“ den Nachweis von erneuerbarer Energie, die auf das nationale Erneuerbaren-Referenzziel der Republik Österreich gemäß Artikel 3, Absatz 2, der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, angerechnet werden kann und dem Nachweis der Erreichung der Grün-Gas-Quote dient;
    28. 28.Ziffer 28„Grünland“ Grundstücke, die nach dem auf sie anwendbaren Flächenwidmungsplan die Widmung oder Nutzungsart Grünland, Grünfläche, Freiland, Freifläche oder Bauerwartungsfläche aufweisen;
    29. 29.Ziffer 29„Grünzertifikat für Gas“ ein Dokument, das die Produktion für nicht in das öffentliche Netz eingespeiste erneuerbare Gase nachweist;
    30. 30.Ziffer 30„Herkunftsnachweis“ ein elektronisches Dokument, das ausschließlich als Nachweis gegenüber einem Endkunden dafür dient, dass ein bestimmter Anteil oder eine bestimmte Menge an Energie aus erneuerbaren Quellen produziert wird;
    31. 30a.Ziffer 30 a„Mindest-Reinvestitionsgrad“ die Reinvestition im Verhältnis zur Neuinvestition einer der repowerten Anlage qualitativ gleichwertigen neuen Gesamtanlage (in Prozent);
    32. 31.Ziffer 31„öffentliches Elektrizitätsnetz“ ein Elektrizitätsnetz mit 50 Hz-Nennfrequenz, zu dem Netzzugang gemäß den landesrechtlichen Ausführungsgesetzen zu § 15 ElWOG 2010 zu gewähren ist;„öffentliches Elektrizitätsnetz“ ein Elektrizitätsnetz mit 50 Hz-Nennfrequenz, zu dem Netzzugang gemäß den landesrechtlichen Ausführungsgesetzen zu Paragraph 15, ElWOG 2010 zu gewähren ist;
    33. 32.Ziffer 32„Referenzmarktpreis“ den für die Bemessung der Höhe der Marktprämie heranzuziehenden Mittelwert der Stundenpreise eines gegebenen Zeitraums in einer Gebotszone in Cent pro kWh;
    34. 33.Ziffer 33„Referenzmarktwert“ den für die Bemessung der Höhe der Marktprämie heranzuziehenden erzeugungsmengengewichteten Mittelwert der Stundenpreise einer Technologie eines gegebenen Zeitraums in einer Gebotszone in Cent pro kWh;
    35. 34.Ziffer 34„Regelarbeitsvermögen“ die sich aus der Wassermengendauerlinie für das Regeljahr ergebende Stromerzeugungsmenge unter Berücksichtigung der technischen Randbedingungen (tatsächliche durchschnittliche Produktion der letzten fünf Betriebsjahre);
    36. 35.Ziffer 35„Repowering“ die Investition in die Modernisierung von Kraftwerken, die erneuerbare Energie produzieren, einschließlich des vollständigen oder teilweisen Austausches von Anlagen oder Betriebssystemen und –geräten zum Austausch von Kapazität oder zur Steigerung der Effizienz oder der Kapazität der Anlage;
    37. 36.Ziffer 36„Reststoff“ einen Stoff, der kein Endprodukt ist, dessen Produktion durch den Produktionsprozess unmittelbar angestrebt wird; er stellt nicht das primäre Ziel des Produktionsprozesses dar und der Prozess wurde nicht absichtlich geändert, um ihn zu produzieren;
    38. 37.Ziffer 37„Reststoffe aus Landwirtschaft, Aquakultur, Fischerei und Forstwirtschaft“ Reststoffe, die unmittelbar in der Landwirtschaft, Aquakultur, Fischerei und Forstwirtschaft entstanden sind; sie umfassen keine Reststoffe aus damit verbundenen Wirtschaftszweigen oder aus der Verarbeitung;
    39. 38.Ziffer 38„Revitalisierung“ das Repowering von Wasserkraftanlagen, welches ohne Einrechnung wasserrechtlich bewilligter Maßnahmen zum Erhalt oder zur Verbesserung des Gewässerzustandes zu einer Erhöhung der Engpassleistung oder zu einer Erhöhung des Regelarbeitsvermögens führt, wobei die Erhöhung der Engpassleistung oder des Regelarbeitsvermögens bei Wasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung bis 1 MW (vor Revitalisierung) zumindest 5% und bei Wasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung über 1 MW (vor Revitalisierung) zumindest 3% betragen muss. Unter Einrechnung wasserrechtlich bewilligter Maßnahmen zum Erhalt oder zur Verbesserung des Gewässerzustandes dürfen die Engpassleistung oder das Regelarbeitsvermögen nach durchgeführter Revitalisierung nicht unter den vor der Revitalisierung erreichten Werten liegen; eine Revitalisierung ist nur dann gegeben, wenn mindestens zwei der wesentlichen Anlagenteile, wie Turbine, Wasserfassung, Druckleitung, Triebwasserkanal, Krafthaus, Fischwanderhilfe oder Staumauer bzw. Wehranlagen, welche vor Baubeginn bereits bestanden haben, weiter verwendet werden;
    40. 39.Ziffer 39„Stand der Technik“ den auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhenden Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche am effizientesten zur Erreichung der in § 4 enthaltenen Ziele sind;„Stand der Technik“ den auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhenden Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche am effizientesten zur Erreichung der in Paragraph 4, enthaltenen Ziele sind;
    41. 40.Ziffer 40„Umgebungsenergie“ natürlich vorkommende thermische Energie und in der Umwelt innerhalb eines begrenzten Gebietes angesammelte Energie, die in der Umgebungsluft, mit Ausnahme von Abluft, oder in Oberflächengewässern oder Abwässern gespeichert sein kann;
    42. 41.Ziffer 41„Vergabevolumen“ die Summe der zu installierenden Leistung, für die eine Förderung durch Marktprämie auf Antrag gewährt wird;
    43. 42.Ziffer 42„Volllaststunden“ den Quotienten aus erwarteter jährlicher Stromerzeugung dividiert durch die Engpassleistung einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen;
    44. 43.Ziffer 43„Wirtschaftsdünger“ die Summe der festen und flüssigen tierischen Ausscheidungen. Wirtschaftsdünger kann auch untergeordnete Mengen an zusätzlichen Produkten, die von den Ausscheidungen nicht ohne großen wirtschaftlichen Aufwand getrennt werden können, enthalten;
    45. 44.Ziffer 44„Zuschlagswert“ den anzulegenden Wert, zu dem ein Zuschlag in einer Ausschreibung erteilt wird; er entspricht dem Gebotswert, sofern nicht anders bestimmt.
  2. (2)Absatz 2,Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des ElWOG 2010 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2021 und des GWG 2011 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2021.Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des ElWOG 2010 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021, und des GWG 2011 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,.
  3. (3)Absatz 3,Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze ohne Bezugnahme auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4,Soweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für alle Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
  5. (5)Absatz 5,Soweit nicht anderes bestimmt ist, ist Regulierungsbehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes die gemäß § 2 Abs. 1 des Energie-Control-Gesetzes, BGBl. I Nr. 110/2010, eingerichtete Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control).Soweit nicht anderes bestimmt ist, ist Regulierungsbehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Energie-Control-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,, eingerichtete Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control).
In Kraft seit 15.02.2022 bis 31.12.9999
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