§ 7 EAG Anpassung der Fördermittel

EAG - Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Übersteigen die für Förderungen nach dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes und dem ÖSG 2012 erforderlichen jährlichen finanziellen Mittel im arithmetischen Mittel drei aufeinanderfolgender Kalenderjahre, wobei die Berechnung der erforderlichen finanziellen Mittel für das dritte Jahr jeweils auf einer Prognose nach dem EAG-Monitoringbericht gemäß § 90 beruht, den Betrag von einer Milliarde Euro, sind die jährlichen Ausschreibungsvolumen, Vergabevolumen bzw. Fördermittel jeder Technologie und Förderart nach dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes bis zum Jahr 2030 in Summe um jenen Prozentsatz zu kürzen, um den das arithmetische Mittel eine Milliarde Euro übersteigt. Die Kürzung ist zu gleichen Teilen auf die Folgejahre bis 2030 zu verteilen. Beim Ausmaß der Kürzung sind Verschiebungen gemäß Abs. 2, § 31 Abs. 3, § 36 Abs. 3, § 41 Abs. 3, § 46 Abs. 4, § 56 Abs. 13, § 56a Abs. 6, § 57 Abs. 7, § 57a Abs. 7 und Kürzungen gemäß Abs. 3 sowie Kürzungen und Verschiebungen gemäß Abs. 3a entsprechend zu berücksichtigen.Übersteigen die für Förderungen nach dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes und dem ÖSG 2012 erforderlichen jährlichen finanziellen Mittel im arithmetischen Mittel drei aufeinanderfolgender Kalenderjahre, wobei die Berechnung der erforderlichen finanziellen Mittel für das dritte Jahr jeweils auf einer Prognose nach dem EAG-Monitoringbericht gemäß Paragraph 90, beruht, den Betrag von einer Milliarde Euro, sind die jährlichen Ausschreibungsvolumen, Vergabevolumen bzw. Fördermittel jeder Technologie und Förderart nach dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes bis zum Jahr 2030 in Summe um jenen Prozentsatz zu kürzen, um den das arithmetische Mittel eine Milliarde Euro übersteigt. Die Kürzung ist zu gleichen Teilen auf die Folgejahre bis 2030 zu verteilen. Beim Ausmaß der Kürzung sind Verschiebungen gemäß Absatz 2,, Paragraph 31, Absatz 3,, Paragraph 36, Absatz 3,, Paragraph 41, Absatz 3,, Paragraph 46, Absatz 4,, Paragraph 56, Absatz 13,, Paragraph 56 a, Absatz 6,, Paragraph 57, Absatz 7,, Paragraph 57 a, Absatz 7 und Kürzungen gemäß Absatz 3, sowie Kürzungen und Verschiebungen gemäß Absatz 3 a, entsprechend zu berücksichtigen.
  2. (2)Absatz 2,Wird eine Technologie nach diesem Bundesgesetz sowohl über die Gewährung von Marktprämien als auch über die Gewährung von Investitionszuschüssen gefördert, kann das jährliche Ausschreibungs- bzw. Vergabevolumen für diese Technologie im Ausmaß von maximal 30% reduziert werden, wenn die jährlich für Investitionszuschüsse zur Verfügung stehenden Fördermittel derselben Technologie im selben Ausmaß erhöht werden und umgekehrt.
  3. (3)Absatz 3,Wird für eine Technologie der Zielwert gemäß § 4 Abs. 4 erreicht, können für diese Technologie im Folgejahr die im 2. Teil dieses Bundesgesetzes festgelegten jährlichen Ausschreibungsvolumen, Vergabevolumen bzw. Fördermittel reduziert werden.Wird für eine Technologie der Zielwert gemäß Paragraph 4, Absatz 4, erreicht, können für diese Technologie im Folgejahr die im 2. Teil dieses Bundesgesetzes festgelegten jährlichen Ausschreibungsvolumen, Vergabevolumen bzw. Fördermittel reduziert werden.
  4. (3a)Absatz 3 a,Um wirksame wettbewerbliche Ausschreibungen sicherzustellen, kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft ab Veröffentlichung des integrierten Netzinfrastrukturplans gemäß § 94 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 47/2026 mit Verordnung das im 2. Teil, 1. Hauptstück, 2. Abschnitt dieses Bundesgesetzes festgelegte jährliche Ausschreibungsvolumen einer Technologie im Ausmaß von höchstens 50% für das jeweilige Folgejahr oder nachfolgende Jahre reduzieren, wenn in dieser TechnologieUm wirksame wettbewerbliche Ausschreibungen sicherzustellen, kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft ab Veröffentlichung des integrierten Netzinfrastrukturplans gemäß Paragraph 94, in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2026, mit Verordnung das im 2. Teil, 1. Hauptstück, 2. Abschnitt dieses Bundesgesetzes festgelegte jährliche Ausschreibungsvolumen einer Technologie im Ausmaß von höchstens 50% für das jeweilige Folgejahr oder nachfolgende Jahre reduzieren, wenn in dieser Technologie
    1. 1.Ziffer einsdie in einem Gebotstermin insgesamt eingereichte Gebotsmenge kleiner als das Ausschreibungsvolumen des Gebotstermins war und
    2. 2.Ziffer 2unter Berücksichtigung der Ergebnisse des EAG-Monitoringberichts gemäß § 90, der Evaluierung gemäß § 91, der Berichte über die Ausschreibungen gemäß § 92, des Entwicklungsstands des integrierten Netzinfrastrukturplans und der Ergebnisse der vorangegangenen Gebotstermine dieser Technologie zukünftig eine Unterschreitung des Ausschreibungsvolumens zu erwarten ist.unter Berücksichtigung der Ergebnisse des EAG-Monitoringberichts gemäß Paragraph 90,, der Evaluierung gemäß Paragraph 91,, der Berichte über die Ausschreibungen gemäß Paragraph 92,, des Entwicklungsstands des integrierten Netzinfrastrukturplans und der Ergebnisse der vorangegangenen Gebotstermine dieser Technologie zukünftig eine Unterschreitung des Ausschreibungsvolumens zu erwarten ist.
    Das Ausmaß der Reduktion ist unter Berücksichtigung der Ergebnisse des EAG-Monitoringberichts gemäß § 90 dem Ausschreibungsvolumen derselben Technologie oder anderer Technologien für das Folgejahr oder nachfolgende Jahre zuzuschlagen. Durch die Reduktion darf die Erreichung der in § 4 festgelegten Ziele nicht gefährdet werden.Das Ausmaß der Reduktion ist unter Berücksichtigung der Ergebnisse des EAG-Monitoringberichts gemäß Paragraph 90, dem Ausschreibungsvolumen derselben Technologie oder anderer Technologien für das Folgejahr oder nachfolgende Jahre zuzuschlagen. Durch die Reduktion darf die Erreichung der in Paragraph 4, festgelegten Ziele nicht gefährdet werden.
  5. (4)Absatz 4,Für die Berechnung der Kürzung und Erhöhung der Ausschreibungs- bzw. Vergabevolumen ist für Betriebsförderungen nach dem 2. Teil, 1. Hauptstück von folgenden durchschnittlichen jährlichen Volllaststunden auszugehen:
    1. 1.Ziffer einsAnlagen auf Basis von Biomasse6 850 Volllaststunden;
    2. 2.Ziffer 2Wasserkraftanlagen bis 1 MW Engpassleistung4 000 Volllaststunden;
    3. 3.Ziffer 3Wasserkraftanlagen über 1 MW Engpassleistung5 000 Volllaststunden;
    4. 4.Ziffer 4Windkraftanlagen2 500 Volllaststunden;
    5. 5.Ziffer 5Photovoltaikanlagen1 000 Volllaststunden;
    6. 6.Ziffer 6Anlagen auf Basis von Biogas7 000 Volllaststunden.
    Die durchschnittlichen jährlichen Volllaststunden können unter Berücksichtigung der Ergebnisse des EAG-Monitoringberichts gemäß § 90 mit Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft angepasst werden.Die durchschnittlichen jährlichen Volllaststunden können unter Berücksichtigung der Ergebnisse des EAG-Monitoringberichts gemäß Paragraph 90, mit Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft angepasst werden.
  6. (5)Absatz 5,(Verfassungsbestimmung) Wenn die Kürzungen gemäß Abs. 1 die Erreichung der Ziele gemäß § 4 Abs. 4 gefährden, hat die Bundesregierung dem Nationalrat unverzüglich eine Gesetzesvorlage zuzuleiten, mit der unter Berücksichtigung der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit die Zielerreichung gemäß § 4 Abs. 1 sichergestellt werden kann. Darüber hinaus hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Wege des Ministerrats dem Nationalrat unverzüglich einen Bericht zu übermitteln, in dem die Kürzungen gemäß Abs. 1 samt Auswirkungen auf die Zielerreichung gemäß § 4 Abs. 4 dargestellt sind. Der Bericht hat alle relevanten Berechnungen und Prognosen sowie alle diesen zugrundeliegenden Daten und Werte zu umfassen.(Verfassungsbestimmung) Wenn die Kürzungen gemäß Absatz eins, die Erreichung der Ziele gemäß Paragraph 4, Absatz 4, gefährden, hat die Bundesregierung dem Nationalrat unverzüglich eine Gesetzesvorlage zuzuleiten, mit der unter Berücksichtigung der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit die Zielerreichung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, sichergestellt werden kann. Darüber hinaus hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Wege des Ministerrats dem Nationalrat unverzüglich einen Bericht zu übermitteln, in dem die Kürzungen gemäß Absatz eins, samt Auswirkungen auf die Zielerreichung gemäß Paragraph 4, Absatz 4, dargestellt sind. Der Bericht hat alle relevanten Berechnungen und Prognosen sowie alle diesen zugrundeliegenden Daten und Werte zu umfassen.
  7. (6)Absatz 6,Verschiebungen gemäß Abs. 2 und Kürzungen gemäß Abs. 3 sind für das betreffende Kalenderjahr bis zum 22. Jänner durch Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft festzulegen.Verschiebungen gemäß Absatz 2 und Kürzungen gemäß Absatz 3, sind für das betreffende Kalenderjahr bis zum 22. Jänner durch Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft festzulegen.
In Kraft seit 02.07.2026 bis 31.12.9999
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