Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Das Ausschreibungsvolumen für Anlagen auf Basis von Biomasse beträgt jährlich mindestens 7 500 kW, vorbehaltlich allfälliger Kürzungen gemäß § 7 oder § 23 Abs. 3.Das Ausschreibungsvolumen für Anlagen auf Basis von Biomasse beträgt jährlich mindestens 7 500 kW, vorbehaltlich allfälliger Kürzungen gemäß Paragraph 7, oder Paragraph 23, Absatz 3,
(2)Absatz 2,Ausschreibungen für Anlagen auf Basis von Biomasse sind von der EAG-Förderabwicklungsstelle zumindest einmal jährlich durchzuführen. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Verordnung die Gebotstermine unter Angabe des für einen Gebotstermin jeweils zur Verfügung stehenden Ausschreibungsvolumens festzulegen.
(3)Absatz 3,Wird das für einen Gebotstermin zur Verfügung stehende Ausschreibungsvolumen nicht ausgeschöpft, ist das nicht ausgeschöpfte Ausschreibungsvolumen dem Ausschreibungsvolumen nachfolgender Gebotstermine desselben Jahres zuzuschlagen, soweit eine Kürzung des Ausschreibungsvolumens nach § 7 nicht erfolgt.Wird das für einen Gebotstermin zur Verfügung stehende Ausschreibungsvolumen nicht ausgeschöpft, ist das nicht ausgeschöpfte Ausschreibungsvolumen dem Ausschreibungsvolumen nachfolgender Gebotstermine desselben Jahres zuzuschlagen, soweit eine Kürzung des Ausschreibungsvolumens nach Paragraph 7, nicht erfolgt.
In Kraft seit 31.12.2022 bis 31.12.9999
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