Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Für Photovoltaikanlagen auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche oder einer Fläche im Grünland verringert sich die Höhe des Zuschlagswertes um einen Abschlag von 25%.
(2)Absatz 2,Die Höhe des Abschlags gemäß Abs. 1 kann im Hinblick auf die Erreichung der Ausbauziele für Photovoltaik gemäß § 4 Abs. 4 und im Hinblick auf die Vermeidung der Verdrängung landwirtschaftlicher Flächen oder Grünflächen mit Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft geändert werden.Die Höhe des Abschlags gemäß Absatz eins, kann im Hinblick auf die Erreichung der Ausbauziele für Photovoltaik gemäß Paragraph 4, Absatz 4 und im Hinblick auf die Vermeidung der Verdrängung landwirtschaftlicher Flächen oder Grünflächen mit Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft geändert werden.
(3)Absatz 3,Der Abschlag gemäß Abs. 1 entfällt zur Gänze oder teilweise für Anlagen, dieDer Abschlag gemäß Absatz eins, entfällt zur Gänze oder teilweise für Anlagen, die
1.Ziffer einsauf einer Agri-PV-Fläche errichtet werden und durch die Errichtung die hauptsächliche landwirtschaftliche Nutzung nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt wird, oder
2.Ziffer 2auf oder an einem Gebäude oder einer baulichen Anlage, das oder die zu einem anderen Zweck als der Erzeugung von Strom aus Photovoltaikanlagen zumindest 18 Monate vor Antragstellung auf Förderung fertiggestellt wurde, errichtet werden, oder
3.Ziffer 3auf einem durch bauliche Eingriffe geschaffenen Wasserkörper errichtet werden, oder
4.Ziffer 4auf einer geschlossenen oder genehmigten Deponiefläche oder einer Altlast errichtet werden, oder
5.Ziffer 5auf einem Bergbau- oder Infrastrukturstandort errichtet werden, oder
6.Ziffer 6auf militärischen Flächen, mit Ausnahme von militärischen Übungsgeländen, errichtet werden.
(4)Absatz 4,Die Höhe des Abschlags für Anlagen gemäß Abs. 3 ist mit Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft festzulegen. Es sind auch die technischen, ökonomischen und ökologischen Anforderungen festzulegen. Eine Differenzierung zwischen Anlagentypen ist zulässig.Die Höhe des Abschlags für Anlagen gemäß Absatz 3, ist mit Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft festzulegen. Es sind auch die technischen, ökonomischen und ökologischen Anforderungen festzulegen. Eine Differenzierung zwischen Anlagentypen ist zulässig.
In Kraft seit 31.12.2022 bis 31.12.9999
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