§ 25 EAG Ausschluss von Bietern

EAG - Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Bieter und deren Gebote sind vom Zuschlagsverfahren auszuschließen, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Bieter vorsätzlich oder grob fahrlässig Gebote unter falschen Angaben oder unter Vorlage falscher Nachweise in dieser oder der vorangegangenen Ausschreibung abgegeben hat,
    2. 2.Ziffer 2der Bieter mit anderen Bietern über den Inhalt der Gebote in dieser oder in der vorangegangenen Ausschreibung Absprachen getroffen hat, die auf eine Verzerrung des Wettbewerbs abzielen,
    3. 3.Ziffer 3über das Vermögen des Bieters ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
  2. (2)Absatz 2,Bieter, die bzw. deren Gebote gemäß Abs. 1 ausgeschlossen wurden, sind unter Angabe des Grundes für den Ausschluss zu informieren.Bieter, die bzw. deren Gebote gemäß Absatz eins, ausgeschlossen wurden, sind unter Angabe des Grundes für den Ausschluss zu informieren.
In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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