§ 17a EAG Marktprämie für 2026

EAG - Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Bis zum Inkrafttreten einer neuen Verordnung gem. der §§ 18 Abs. 1, 31 Abs. 2, 33 Abs. 4, 35 Abs. 2, 36 Abs. 2, 38, 41 Abs. 2, 43, 44a Abs. 2, 44b Abs. 2, 44d, 47 Abs. 1, 49 Abs. 2, 50 Abs. 1 und 2, 51 Abs. 2 sowie 54 Abs. 4 gelten für das Jahr 2026 die Vorgaben der EAG-Marktprämienverordnung, BGBl. II Nr. 369/2022, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 77/2024, mit der Maßgabe, dass Bis zum Inkrafttreten einer neuen Verordnung gem. der Paragraphen 18, Absatz eins, 31, Absatz 2, 33, Absatz 4, 35, Absatz 2, 36, Absatz 2, 38, 41, Absatz 2, 43, 44 a, Absatz 2, 44 b, Absatz 2, 44 d, 47, Absatz eins, 49, Absatz 2, 50, Absatz eins und 2, 51 Absatz 2, sowie 54 Absatz 4, gelten für das Jahr 2026 die Vorgaben der EAG-Marktprämienverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 369 aus 2022,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 77 aus 2024,, mit der Maßgabe, dass
    1. 1.Ziffer einsfür das Kalenderjahr 2026 die Kalendertage, an denen die Frist für die Abgabe von Geboten für eine Ausschreibung abläuft (Gebotstermine) sowie das bei einem Gebotstermin zur Verfügung stehende Ausschreibungsvolumen wie folgt festgelegt werden:

Technologie

Gebotstermine

Ausschreibungsvolumen

Photovoltaikanlagen

17.03.2026

175 000 kWpeak

11.06.2026

175 000 kWpeak

24.09.2026

175 000 kWpeak

10.12.2026

175 000 kWpeak

Anlagen auf Basis von Biomasse

11.06.2026

7 500 kWel

Windkraftanlagen

24.03.2026

100 000 kW

23.06.2026

100 000 kW

21.10.2026

100 000 kW

16.12.2026

90 000 kW

Gemeinsame Ausschreibung (Wind- und Wasserkraftanlagen)

27.05.2026

20 000 kW

  1. 2.Ziffer 2
In Kraft seit 01.11.2025 bis 31.12.9999
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