Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Die Auszahlung der Marktprämie erfolgt monatlich durch die EAG-Förderabwicklungsstelle. Nähere Bestimmungen hierzu, wie insbesondere zur Rechnungslegung und zu den Zahlungsterminen, sind in den Allgemeinen Förderbedingungen (§ 17) festzulegen.Die Auszahlung der Marktprämie erfolgt monatlich durch die EAG-Förderabwicklungsstelle. Nähere Bestimmungen hierzu, wie insbesondere zur Rechnungslegung und zu den Zahlungsterminen, sind in den Allgemeinen Förderbedingungen (Paragraph 17,) festzulegen.
(2)Absatz 2,Für Anlagen auf Basis von Biomasse und Biogas hat die EAG-Förderabwicklungsstelle eine monatliche Akontierung auf Grundlage des gemäß § 12 Abs. 2 erster Satz ermittelten Referenzmarktpreises des jeweils vorangegangenen Kalenderjahres zu leisten. Die Differenz zwischen der Akontierung und der tatsächlich auszubezahlenden Marktprämie ist von der EAG-Förderabwicklungsstelle mittels Aufrechnung, Rückforderung oder zusätzlicher Erstattung für ein Kalenderjahr bis zum Ende des ersten Quartals des Folgejahres auszugleichen.Für Anlagen auf Basis von Biomasse und Biogas hat die EAG-Förderabwicklungsstelle eine monatliche Akontierung auf Grundlage des gemäß Paragraph 12, Absatz 2, erster Satz ermittelten Referenzmarktpreises des jeweils vorangegangenen Kalenderjahres zu leisten. Die Differenz zwischen der Akontierung und der tatsächlich auszubezahlenden Marktprämie ist von der EAG-Förderabwicklungsstelle mittels Aufrechnung, Rückforderung oder zusätzlicher Erstattung für ein Kalenderjahr bis zum Ende des ersten Quartals des Folgejahres auszugleichen.
(3)Absatz 3,Für Windkraftanlagen, Wasserkraftanlagen und Photovoltaikanlagen hat die Auszahlung auf Grundlage des gemäß § 13 ermittelten Referenzmarktwertes zu erfolgen, es sei denn, es kommt Abs. 3a zur Anwendung.Für Windkraftanlagen, Wasserkraftanlagen und Photovoltaikanlagen hat die Auszahlung auf Grundlage des gemäß Paragraph 13, ermittelten Referenzmarktwertes zu erfolgen, es sei denn, es kommt Absatz 3 a, zur Anwendung.
(3a)Absatz 3 a,Für Windkraftanlagen und Wasserkraftanlagen, die einen Zuschlag im Rahmen einer gemeinsamen Ausschreibung gemäß § 44a erhalten haben, hat die Auszahlung auf Grundlage des gemäß § 12 Abs. 2 zweiter Satz ermittelten Referenzmarktpreises zu erfolgen.Für Windkraftanlagen und Wasserkraftanlagen, die einen Zuschlag im Rahmen einer gemeinsamen Ausschreibung gemäß Paragraph 44 a, erhalten haben, hat die Auszahlung auf Grundlage des gemäß Paragraph 12, Absatz 2, zweiter Satz ermittelten Referenzmarktpreises zu erfolgen.
In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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