§ 22 EAG Sicherheitsleistung

EAG - Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Überschreitet die Gebotsmenge eines Gebotes 100 kW, müssen Bieter bei der EAG-Förderabwicklungsstelle eine Sicherheitsleistung erlegen, durch die die Zahlung von Pönalen gemäß § 28 gesichert wird.Überschreitet die Gebotsmenge eines Gebotes 100 kW, müssen Bieter bei der EAG-Förderabwicklungsstelle eine Sicherheitsleistung erlegen, durch die die Zahlung von Pönalen gemäß Paragraph 28, gesichert wird.
  2. (2)Absatz 2,Die Sicherheitsleistung gemäß Abs. 1 unterteilt sich inDie Sicherheitsleistung gemäß Absatz eins, unterteilt sich in
    1. 1.Ziffer einseine Erstsicherheit, die bei Gebotsabgabe zu entrichten ist, und
    2. 2.Ziffer 2eine Zweitsicherheit, die im Fall eines Zuschlags spätestens am zehnten Werktag nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags zusätzlich zu der Erstsicherheit zu entrichten ist.
  3. (3)Absatz 3,Der Erlag der Sicherheitsleistung hat durch
    1. 1.Ziffer einsEinzahlung auf ein von der EAG-Förderabwicklungsstelle bekanntzugebendes Konto oder
    2. 2.Ziffer 2Übergabe einer entsprechenden abstrakten Bankgarantie eines Kreditinstitutes gemäß § 1 Abs. 1 des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, zugunsten der EAG-FörderabwicklungsstelleÜbergabe einer entsprechenden abstrakten Bankgarantie eines Kreditinstitutes gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Bankwesengesetzes (BWG), Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, zugunsten der EAG-Förderabwicklungsstelle
    zu erfolgen. Im Fall der Einzahlung auf das Konto der EAG-Förderabwicklungsstelle muss der Betrag der Erstsicherheit bis zum Gebotstermin und der Betrag der Zweitsicherheit spätestens bis zum Ablauf des zehnten Werktages nach der öffentlichen Bekanntgabe der Zuschlagserteilung auf dem Konto der EAG-Förderabwicklungsstelle gutgeschrieben sein.
  4. (4)Absatz 4,Die Sicherheitsleistung gemäß Abs. 3 Z 1 ist von der EAG-Förderabwicklungsstelle zu verwahren, bis die Voraussetzungen zur Rückgabe oder der vollständigen oder teilweisen Einbehaltung vorliegen. Eine Verzinsung zugunsten des Bieters erfolgt nicht.Die Sicherheitsleistung gemäß Absatz 3, Ziffer eins, ist von der EAG-Förderabwicklungsstelle zu verwahren, bis die Voraussetzungen zur Rückgabe oder der vollständigen oder teilweisen Einbehaltung vorliegen. Eine Verzinsung zugunsten des Bieters erfolgt nicht.
In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 22 EAG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 22 EAG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 22 EAG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 22 EAG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 22 EAG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 21 EAG
§ 23 EAG