Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Das Ausschreibungsvolumen für Photovoltaikanlagen beträgt jährlich mindestens 700 000 kWpeak, vorbehaltlich allfälliger Kürzungen gemäß § 7 oder § 23 Abs. 3.Das Ausschreibungsvolumen für Photovoltaikanlagen beträgt jährlich mindestens 700 000 kWpeak, vorbehaltlich allfälliger Kürzungen gemäß Paragraph 7, oder Paragraph 23, Absatz 3,
(2)Absatz 2,Ausschreibungen für Photovoltaikanlagen sind von der EAG-Förderabwicklungsstelle zumindest zweimal jährlich durchzuführen. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft mit Verordnung die Gebotstermine unter Angabe des für einen Gebotstermin jeweils zur Verfügung stehenden Ausschreibungsvolumens festzulegen.
(3)Absatz 3,Wird das für einen Gebotstermin zur Verfügung stehende Ausschreibungsvolumen nicht ausgeschöpft, ist das nicht ausgeschöpfte Ausschreibungsvolumen dem Ausschreibungsvolumen nachfolgender Gebotstermine desselben Jahres zuzuschlagen, soweit keine Verschiebung des Ausschreibungsvolumens zugunsten der Fördermittel für Investitionszuschüsse oder eine Kürzung des Ausschreibungsvolumens nach § 7 erfolgt.Wird das für einen Gebotstermin zur Verfügung stehende Ausschreibungsvolumen nicht ausgeschöpft, ist das nicht ausgeschöpfte Ausschreibungsvolumen dem Ausschreibungsvolumen nachfolgender Gebotstermine desselben Jahres zuzuschlagen, soweit keine Verschiebung des Ausschreibungsvolumens zugunsten der Fördermittel für Investitionszuschüsse oder eine Kürzung des Ausschreibungsvolumens nach Paragraph 7, erfolgt.
In Kraft seit 31.12.2022 bis 31.12.9999
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