Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Anwendungsbereich
(1)Absatz eins,Die Empfänger einer Marktprämie und die Höhe des für die Berechnung der Marktprämie anzulegenden Wertes für Windkraftanlagen werden durch Ausschreibung ermittelt.
(2)Absatz 2,In Ausschreibungen gemäß Abs. 1 sind nur Gebote für Windkraftanlagen zulässig, die die allgemeinen Fördervoraussetzungen gemäß § 10 erfüllen.In Ausschreibungen gemäß Absatz eins, sind nur Gebote für Windkraftanlagen zulässig, die die allgemeinen Fördervoraussetzungen gemäß Paragraph 10, erfüllen.
In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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